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Änderung § 3 Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel" vom 04.06.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 25 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


Die Verbote nach § 2 gelten nicht für

(Text alte Fassung)

1. Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Fischereiaufsicht, der Wasserschutzpolizei, des Zolls, der Bundespolizei, der Bundeswehr sowie des Landesamtes für Wasserhaushalt und Küsten und des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft,

(Text neue Fassung)

1. Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Fischereiaufsicht, der Wasserschutzpolizei, des Zolls, der Bundespolizei, der Bundeswehr sowie des Landesamtes für Wasserhaushalt und Küsten und des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft,

2. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger im Einsatzfall,

3. a) Fahrzeuge zur Ausübung des ordnungsgemäßen Fischfangs mit stehendem Gerät durch Berufsfischer mit Hauptwohnung in Helgoland,

b) Fahrzeuge zur Ausübung des Fischfangs mit der Handangel durch Personen mit der Hauptwohnung in Helgoland,

4. Fahrzeuge zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd,

5. Sportfahrzeuge mit ständigem Liegeplatz in Helgoland, sofern sie von Personen mit Hauptwohnung in Helgoland und nicht zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden,

6. Fahrzeuge von Forschungsinstituten zu Forschungszwecken.