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Erster Abschnitt - Düngemittelgesetz (DüngMG k.a.Abk.)
G. v. 15.11.1977 BGBl. I S. 2134; aufgehoben durch § 18 G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-2 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-2 Ackerbau und Pflanzenbau
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Erster Abschnitt Düngemittelrechtliche Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1 wird in 18 Vorschriften zitiert
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Düngemittel: Stoffe, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Nutzpflanzen zugeführt zu werden, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, Pflanzen vor Schadorganismen und Krankheiten zu schützen oder, ohne zur Ernährung von Pflanzen bestimmt zu sein, die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel, Kohlendioxid, Torf und Wasser;
- 2.
- Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen, Gülle, Jauche, Stallmist, Stroh sowie ähnliche Nebenerzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Produktion, auch weiterbehandelt, die dazu bestimmt sind, zu einem der in Nummer 1 erster Teilsatz genannten Zwecke angewandt zu werden;
- 2a.
- Sekundärrohstoffdünger: Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, jeweils auch weiterbehandelt und in Mischungen untereinander oder mit Stoffen nach den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5, die dazu bestimmt sind, zu einem der in Nummer 1 erster Teilsatz genannten Zwecke angewandt zu werden;
- 3.
- Bodenhilfsstoffe: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenkrümler, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehle sowie Stoffe mit wesentlichem Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, in geringen Mengen zur Aufbereitung organischen Materials zugesetzt zu werden;
- 4.
- Kultursubstrate: Pflanzenerden, Mischungen auf der Grundlage von Torf und andere Substrate, die den Pflanzen als Wurzelraum dienen, auch in flüssiger Form;
- 5.
- Pflanzenhilfsmittel: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf die Pflanzen einzuwirken;
- 6.
- Herstellen: das Gewinnen, Bearbeiten, Verarbeiten, Mischen und sonstige Aufbereiten von Stoffen nach den Nummern 1 bis 5;
- 7.
- Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; dem Inverkehrbringen steht das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Abgabe an andere, dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an ihre Mitglieder gleich.
§ 1a Anwendung von Düngemitteln; tierische Ausscheidungen
(1) Stoffe nach § 1 Nr. 1 bis 5 dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Die Düngung nach guter fachlicher Praxis dient der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit, um insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern.
(2) Zur guten fachlichen Praxis gehört, daß die Düngung nach Art, Menge und Zeit auf den Bedarf der Pflanzen und des Bodens unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet wird. Der Nährstoffbedarf der Pflanzen richtet sich nach ihrer Ertragsfähigkeit unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen sowie den Qualitätsanforderungen an die Erzeugnisse.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 2,
- 2.
- flächenbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 können auch Vorschriften zur Berücksichtigung durch den Weidegang anfallender Nährstoffe, insbesondere hinsichtlich flächenbezogener Obergrenzen, geregelt werden, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen der guten fachlichen Praxis erforderlich ist.
(5) Werden mit Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus Landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) festgelegt oder fortgeschrieben, ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden vom Bundesministerium beim Erlass der Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt. Die Fundstelle der vom Bundesministerium erlassenen und im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten.
Text in der Fassung der Berichtigung des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes B. v. 16. Februar 2007 BGBl. I S. 195 m.W.v. 1. März 2007
§ 2 Zulassung von Düngemitteltypen
§ 2 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) Düngemittel, die nicht als "EG-Düngemittel" bezeichnet sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 zugelassen ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Typen von Düngemitteln zuzulassen, die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit von Menschen und Haustieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden sowie geeignet sind, das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu fördern, ihren Ertrag wesentlich zu erhöhen oder ihre Qualität wesentlich zu verbessern. In der Rechtsverordnung können zur Abgrenzung der Düngemitteltypen Vorschriften erlassen werden über
- 1.
- die Bezeichnung der Düngemitteltypen,
- 2.
- die einen Düngemitteltyp bestimmenden Nährstoffe und sonstigen Bestandteile sowie ihre Mindestgehalte,
- 3.
- die Bewertung der Bestandteile, bei Nährstoffen die Bewertung nach ihren Formen und Löslichkeiten,
- 4.
- die Zusammensetzung,
- 5.
- die Art der Herstellung,
- 6.
- äußere Merkmale,
- 7.
- Gehalte an Nebenbestandteilen,
- 8.
- andere für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige Erfordernisse.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Düngemittel, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestimmt sind,
- 2.
- Düngemittel, die unentgeltlich zu Forschungs- oder Untersuchungszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,
- 3.
- Wirtschaftsdünger, auch in Gemischen mit Stoffen nach § 1 Nr. 3 bis 5, mit Torf oder Wasser,
- 4.
- (weggefallen)
§ 2a EG-Düngemittel
§ 2a wird in 1 Vorschrift zitiert
Düngemittel dürfen mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1) festgelegt worden ist.
§ 3 Kennzeichnung, Verpackung
§ 3 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Ordnung des Verkehrs mit Düngemitteln und zum Schutz des Anwenders
- 1.
- Art und Umfang der Kennzeichnung der Düngemittel zu regeln, die gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden,
- 2.
- vorzuschreiben, daß Düngemittel gewerbsmäßig nur verpackt oder in Packungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluß in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 können insbesondere vorgeschrieben werden
- 1.
- bei Düngemitteln, die gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie einem durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen,
- a)
- die Angabe der Typenbezeichnung,
- b)
- die Angabe der Gehalte an den den Düngemitteltyp bestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch die Angabe ihrer Formen und Löslichkeiten,
- c)
- Angaben über Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang,
- d)
- Angaben über Nebenbestandteile,
- e)
- die Angabe des Gewichts oder Volumens,
- f)
- Angaben über sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung,
- g)
- die Angabe des für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlichen;
- 2.
- bei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3
- a)
- die Angabe der Zusammensetzung,
- b)
- die Angabe des Anwendungsbereichs,
- c)
- Angaben nach Nr. 1 Buchstaben d bis g.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erforderlich ist.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 2 gelten entsprechend für die Kennzeichnung von Torf und von Stoffen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5.
§ 4 Toleranzen
§ 4 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates duldbare Abweichungen (Toleranzen) der Gehalte, deren Angabe durch Rechtsverordnung nach § 3 vorgeschrieben oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässig ist, von den bei der Überwachung festgestellten Gehalten festzusetzen, um unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.
(2) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.
§ 5 Verkehrsbeschränkungen, Anwendungsbeschränkungen
§ 5 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- das gewerbsmäßige Inverkehrbringen bestimmter Stoffe nach § 1 Nr. 2a bis 5 und bestimmter Düngemittel nach § 2 Abs. 3,
- 2.
- die Anwendung bestimmter Stoffe nach § 1 Nr. 1 bis 5
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
§ 6 Probenahmeverfahren, Analysemethoden
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung bestimmter Probenahmeverfahren und Analysemethoden vorzuschreiben, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung des Düngemittelverkehrs oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erforderlich ist. In der Rechtsverordnung kann die Beschreibung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden durch den Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder auf Veröffentlichungen allgemein anerkannter Probenahmeverfahren und Analysemethoden unter Angabe der Bezugsquelle ersetzt werden.
§ 7 Wissenschaftlicher Beirat
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen wissenschaftlichen Beirat zu errichten, der ihn in Düngungsfragen berät. In dem Beirat sollen die Bereiche der Bodenkunde, der Pflanzenernährung, des Pflanzenbaues und der Toxikologie durch Wissenschaftler vertreten sein, die auf diesen Gebieten tätig sind. In der Rechtsverordnung kann das Nähere über die Zusammensetzung des Beirats, die Berufung der Mitglieder sowie die Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 8 Überwachung
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Abschnitts erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.
(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch diesen Abschnitt oder auf Grund dieses Abschnitts übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort
- 1.
- Besichtigungen vornehmen,
- 2.
- Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,
- 3.
- geschäftliche Unterlagen einsehen.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 8a Behördliche Anordnungen
§ 8a wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere
- 1.
- die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 1a oder auf Grund des § 1a oder des § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen,
- 2.
- die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 2 Abs. 1 oder entgegen einer auf Grund des § 3 oder des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden.
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