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Änderung § 9b SeeAufgG vom 08.11.2006
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§ 9b SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 9b SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9b | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Festsetzung und Überwachung der für die Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge erforderlichen Mindestbesatzung und der Eignung und Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder dieser Schiffe, 2. die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute auf Schiffen unter fremder Flagge und 3. das in völkerrechtlichen Vereinbarungen im Interesse der Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge und des Schutzes der Seeleute auf diesen Schiffen vorgesehene Melde- und Unterrichtungsverfahren zu regeln. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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