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Änderung § 9b SeeAufgG vom 25.04.2013
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§ 9b SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 9b SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9b | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Festsetzung und Überwachung der für die Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge erforderlichen Mindestbesatzung und der Eignung und Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder dieser Schiffe, 2. die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute auf Schiffen unter fremder Flagge und 3. das in völkerrechtlichen Vereinbarungen im Interesse der Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge und des Schutzes der Seeleute auf diesen Schiffen vorgesehene Melde- und Unterrichtungsverfahren zu regeln. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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