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Änderung § 5a SeeAufgG vom 08.11.2006
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§ 5a SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 5a SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 319 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5a | |
(Text alte Fassung) Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bundesministerium des Innern wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ins Benehmen setzen. | (Text neue Fassung) Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bundesministerium des Innern wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ins Benehmen setzen. |
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