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Änderung § 9c SeeAufgG vom 11.06.2013
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§ 9c SeeAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2013 geltenden Fassung | § 9c SeeAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9c | |
(Text alte Fassung) Rechtsverordnungen nach den § 7a oder §§ 9 bis 9b können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden. | (Text neue Fassung) Rechtsverordnungen nach den § 7a oder §§ 9 bis 9b können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden. |
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