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Änderung § 16 SeeAufgG vom 03.12.2015

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§ 16 SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung
§ 16 SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095

(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(Text alte Fassung)

(1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten Aufgabe im Hinblick auf Schiffe, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann gestellt werden, wenn die Maßnahmen, um die ersucht wird, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet sind und gewährleistet ist, dass bei Durchführung der Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird.

(2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten Aufgabe gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so kann die Erledigung davon abhängig gemacht werden, dass der ersuchende Staat zusichert, die Bundesrepublik Deutschland von Ersatzansprüchen, die sich anlässlich der rechtmäßigen Durchführung der erbetenen Maßnahmen ergeben können, freizustellen.

(3) Einem Ersuchen eines ausländischen Staates um Genehmigung von Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung gegenüber Schiffen, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, wird - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen - nur stattgegeben, wenn

1. der ersuchende Staat zusichert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die erbetenen Maßnahmen vorliegen würden, wenn das Schiff sich im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates befände,

2. die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen nach dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Sachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig wäre,

3. der ersuchende Staat zusichert,

a) gegen Angehörige der Besatzung nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die für die Suche nach Beweismitteln und deren Sicherstellung unerlässlich sind und,

b) im Falle, dass das Schiff in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder eines Drittstaates verbracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen die der Verdacht einer Straftat besteht, nicht für ein von ihm geführtes Ermittlungsverfahren in Haft zu nehmen oder dafür einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit zu unterwerfen, und

4. der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch die Maßnahme verursachten Schaden angemessenen Ausgleich zu gewähren, falls sich der dem Ersuchen zugrundeliegende Tatverdacht als unbegründet erweist und keine den Tatverdacht begründende Handlung des Geschädigten festzustellen ist.

Die Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des Umfanges der beabsichtigten Maßnahmen mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, wenn dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als geboten erscheint.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, der Eigentümer und falls möglich gegebenenfalls der Charterer vom Inhalt der Genehmigung und der vom ersuchenden Staat eingegangenen Zusicherung unverzüglich unterrichtet werden.

(5) Das Bundeskriminalamt ist für die Entgegennahme eingehender Ersuchen eines ausländischen Staates im Sinne des Artikels 17 Abs. 7 Satz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II S. 1137) zuständig.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)