Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5a SeeAufgG vom 03.12.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5a SeeAufgG, alle Änderungen durch Artikel 4 HSeeZGuSeeRÄndG am 3. Dezember 2015 und Änderungshistorie des SeeAufgG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5a SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung
§ 5a SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095

(Textabschnitt unverändert)

§ 5a


(Text alte Fassung)

Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bundesministerium des Innern wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ins Benehmen setzen.

(Text neue Fassung)

Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bundesministerium des Innern wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ins Benehmen setzen.