interne Verweise§ 8a SeeAufgG (vom 11.06.2013) ... 1 Nr. 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Abs. 1; § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ... und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Abs. 1; § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die ...
§ 15 SeeAufgG (vom 21.03.2023) ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 1b. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 1c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 2. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 ...
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Gesetz über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung
Artikel 10 G. v. 06.06.1995 BGBl. I S. 778, 785; zuletzt geändert durch Artikel 338 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 4 MForschG ... Bestimmungen der §§ 3d, 4 und 8 , auch in Verbindung mit § 21, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
HNS-Gesetz (HNSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
§ 5 HNSG Behördliche Maßnahmen ... kann in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach § 4 zu überwachen. (2) ...
Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG)
Artikel 1 G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2455; zuletzt geändert durch Artikel 127 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 8 HSEG Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse (vom 27.06.2020) ... und Schifffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung. (5) § 8 des Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des ...
Ölschadengesetz (ÖlSG)
G. v. 30.09.1988 BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Seeaufgabengesetzes
G. v. 24.03.2006 BGBl. I S. 561
Artikel 1 1. SeeAufgGÄndG ... folgende Nummer 4c eingefügt: „4c. nach § 1 Nr. 15,". 3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 6" die Angabe „und Nr. ... das Wort „und" durch das Wort „sowie" ersetzt. 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Das Bundesamt ... 1 Nr. 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Abs. 1; § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ... und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Abs. 1; § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die ...
Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
Artikel 2 HNSGEG Änderung des Ölschadengesetzes (vom 27.07.2021) ... kann in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 zu überwachen. ...
Artikel 7 HNSGEG Änderung des Seeaufgabengesetzes ... durch die Wörter „Geräte sowie Funkanlagen" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 1 Nummer 1b wird durch die folgenden Nummern 1b und 1c ersetzt: „1b. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 1c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,". b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) ...
Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
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