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Änderung § 365 SGB III vom 01.01.2007

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§ 365 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 365 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 365 Bundeszuschuß


(Text neue Fassung)

§ 365 Stundung von Darlehen


vorherige Änderung

Können Darlehen des Bundes zum Schluß des Haushaltsjahres aus den Einnahmen und der Rücklage der Bundesagentur nicht zurückgezahlt werden, wird aus den die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuß.



Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.