Tools:
Update via:
Änderung § 365 SGB III vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 StabSiG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 365 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 365 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 365 Bundeszuschuß | (Text neue Fassung)§ 365 Stundung von Darlehen |
Können Darlehen des Bundes zum Schluß des Haushaltsjahres aus den Einnahmen und der Rücklage der Bundesagentur nicht zurückgezahlt werden, wird aus den die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuß. | Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al0-4405.htm