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Änderung § 365 SGB III vom 01.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 365 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 365 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G v 29.06.2006 BGBl. I 1402
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 365 Bundeszuschuß


(Text neue Fassung)

§ 365 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Können Darlehen des Bundes zum Schluß des Haushaltsjahres aus den Einnahmen und der Rücklage der Bundesagentur nicht zurückgezahlt werden, wird aus den die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuß.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)