(1) Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit erstellt aus den im Zusammenhang mit der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der
§§ 31,
62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes bei den Familienkassen anfallenden Daten Geschäftsstatistiken über Kindergeldberechtigte und deren Kinder. Vom Bundeszentralamt für Steuern werden die Ergebnisse dieser Statistiken ausgewertet und den für den Familienleistungsausgleich zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt.
(2) Die Statistik erfasst monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat für jeden Kindergeldfall folgende Erhebungsmerkmale, die je nach Bedarf kombiniert werden:
- 1.
- von den Kindergeldempfängern: die Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, den Familienstand, den Wohnsitzstaat, die Wohnsitzgemeinde bei inländischen Berechtigten, die Staatsangehörigkeit;
- 2.
- von den Kindern: die Ordnungszahl, das vollendete Lebensjahr am Ende des vorangegangenen Kalendermonats, das Geschlecht, den Wohnsitzstaat, die Staatsangehörigkeit;
- 3.
- über den Zahlungsweg: die Auszahlung durch die Familienkasse, die Einbehaltung zum Zweck der Verrechnung mit Kindergeldrückforderungen, die Auszahlung an andere Personen und Stellen nach § 74 des Einkommensteuergesetzes;
- 4.
- über die Zahlbeträge: die von der Familienkasse gezahlten Beträge;
- 5.
- zu den Erhebungsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 4: den Staat, dessen Rechtsvorschriften in grenzüberschreitenden Sachverhalten zusätzlich anzuwenden sind.
(3) Soweit Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz gewährt wird, führt die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Geschäftsstatistik nach den Absätzen 1 und 2 durch.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2835
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387