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§ 4 - Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)

Artikel 35 G. v. 11.10.1995 BGBl. I S. 1250, 1409; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 21.10.1995; FNA: 601-4 Steuerverwaltung
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§ 4 Kindergeldstatistik



(1) Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit erstellt aus den im Zusammenhang mit der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes bei den Familienkassen anfallenden Daten Geschäftsstatistiken über Kindergeldberechtigte und deren Kinder. Vom Bundeszentralamt für Steuern werden die Ergebnisse dieser Statistiken ausgewertet und den für den Familienleistungsausgleich zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt.

(2) Die Statistik erfasst monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat für jeden Kindergeldfall folgende Erhebungsmerkmale, die je nach Bedarf kombiniert werden:

1.
von den Kindergeldempfängern: die Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, den Familienstand, den Wohnsitzstaat, die Wohnsitzgemeinde bei inländischen Berechtigten, die Staatsangehörigkeit;

2.
von den Kindern: die Ordnungszahl, das vollendete Lebensjahr am Ende des vorangegangenen Kalendermonats, das Geschlecht, den Wohnsitzstaat, die Staatsangehörigkeit;

3.
über den Zahlungsweg: die Auszahlung durch die Familienkasse, die Einbehaltung zum Zweck der Verrechnung mit Kindergeldrückforderungen, die Auszahlung an andere Personen und Stellen nach § 74 des Einkommensteuergesetzes;

4.
über die Zahlbeträge: die von der Familienkasse gezahlten Beträge;

5.
zu den Erhebungsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 4: den Staat, dessen Rechtsvorschriften in grenzüberschreitenden Sachverhalten zusätzlich anzuwenden sind.

(3) Soweit Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird, führt die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Geschäftsstatistik nach den Absätzen 1 und 2 durch.



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Frühere Fassungen von § 4 StStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.12.2024Artikel 46 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 8 Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
vom 08.12.2016 BGBl. I S. 2835
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 15 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuellvor 14.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 StStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2835
Artikel 8 FamKZustG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
...  4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 15 JStG 2010 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... „(3) § 7a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden." 4. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Finanzbehörden der ...

Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 46 JStG 2024 Weitere Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
...  „(3) § 7a Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...