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§ 8 - Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Artikel 35 G. v. 11.10.1995 BGBl. I S. 1250, 1409; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 21.10.1995; FNA: 601-4 Steuerverwaltung
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Geltung ab 21.10.1995; FNA: 601-4 Steuerverwaltung
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§ 8 Ermächtigung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung von Steuerstatistiken ganz oder teilweise einzustellen oder die Periodizitäten zu verlängern, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Steuerstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben oder den in diesem Gesetz vorgesehenen Zeitabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Erhebungen mit einmaliger Wirkung zu verlängern oder zu verkürzen, wenn der Erkenntniswert der Statistiken hierdurch wesentlich verbessert wird.
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Zitierungen von § 8 StStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 StStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über SteuerstatistikenV. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 514
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6005/a83252.htm