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§ 9 - Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Artikel 35 G. v. 11.10.1995 BGBl. I S. 1250, 1409; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 21.10.1995; FNA: 601-4 Steuerverwaltung
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Geltung ab 21.10.1995; FNA: 601-4 Steuerverwaltung
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§ 9 Statistische Aufbereitung von Daten aus dem Vollzug der Steuergesetze
(1) Soweit auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern sowie der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungsteuer dem Statistischen Bundesamt nach § 8 des Bundesstatistikgesetzes die statistische Aufbereitung von Angaben aus dem Verwaltungsvollzug übertragen wird, sind die Bundesfinanzbehörden berechtigt, dem Statistischen Bundesamt für diese Zwecke auch Einzelangaben zu übermitteln, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit den statistischen Ämtern der Länder die statistische Aufbereitung der Angaben zur Biersteuer übertragen wird.
(3) 1Zur Verprobung neuer Steuermodelle auf dem Gebiet der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer sind die Länderfinanzbehörden berechtigt, die dafür erforderlichen Einzelangaben einschließlich der grundstücksbezogenen Einzelangaben, die sie zur Durchführung der Feststellungen nach dem Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelt haben, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zu übermitteln, auch soweit diese dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen. 2Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die nach Satz 1 übermittelten Angaben nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Finanzbehörden der Länder statistisch aufbereiten. 3Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder stellen die das jeweilige Land betreffenden aufbereiteten Einzelangaben den obersten Finanzbehörden der Länder auf Ersuchen zur Verfügung.
(4) Nach Abschluss der Aufbereitungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Angaben beim Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 8 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) G. v. 7. Dezember 2011 BGBl. I S. 2592 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 9 StStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 8 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2592 |
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Zitierungen von § 9 StStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 StStatG Fortgeltung des Steuergeheimnisses
... der Steuerstatistiken und den Aufgaben nach § 1 Abs. 2 bis 4 sowie nach § 9 betraut sind, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 8 BeitrRLUmsG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden." 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Statistische Aufbereitung von Daten aus dem ... werden." 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Statistische Aufbereitung von Daten aus dem Vollzug der Steuergesetze (1) Soweit auf ...
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