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Änderung § 1 StStatG vom 29.12.2007

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§ 1 StStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 1 StStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 46 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anordnung als Bundesstatistik


(1) Zur Beurteilung von Struktur und Wirkungsweise der Steuern und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung werden Bundesstatistiken über

1. die Umsatzsteuer,

2. die Lohn- und Einkommensteuer,

3. die Körperschaftsteuer,

4. die Vermögensteuer,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. die Einheitswerte

a)
der Gewerbebetriebe,

b)
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

c)
des Grundvermögens,

(Text neue Fassung)

5. die Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer

a)
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

b)
des Grundvermögens,

6. die Gewerbesteuer,

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7. die Erbschaft- und Schenkungsteuer



7. die Erbschaft- und Schenkungsteuer,

8. die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a Absatz 2 und 7 der Abgabenordnung,

9. die Forschungszulage,

10. die Mindeststeuer


durchgeführt.

vorherige Änderung

(2) Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung der Lohnsteuer nach § 5 des Zerlegungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853), ermittelt.

(3) Aus den Angaben für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Das Statistische Bundesamt führt zur Beurteilung der Verteilungswirkung des Steueraufkommens auf die Gemeinden anhand der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder festgelegten alternativen Sockelbeträge Berechnungen durch.

(4) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung der Verteilung des in § 1 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgelegten Anteils am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden Berechnungen insbesondere nach § 5b Abs. 4 und § 5d Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes durch.



(2) 1 Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung der Lohnsteuer nach § 7 des Zerlegungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. 2 Die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 werden jährlich ermittelt.

(3) 1 Aus den Angaben für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. 2 Das Statistische Bundesamt führt zur Beurteilung der Verteilungswirkung des Steueraufkommens auf die Gemeinden anhand der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder festgelegten alternativen Sockelbeträge Berechnungen durch.

(4) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen zur Verteilung des nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgesetzten Anteils der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden Berechnungen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes durch.