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Änderung § 7a StStatG vom 29.12.2007

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§ 7a StStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 7a StStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 46 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
 
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§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Zusammenführung von Einzelangaben


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(1) 1 Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 bis 10 miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkommensteuerstatistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Gemeinschaften und juristische Personen sowie Inhaber von Einzelunternehmen und Beteiligte an Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 7 Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen und weitere statistische Zwecke zusammenführen. 2 Die nach Satz 1 zusammengeführten Daten dürfen auch mit Daten aus dem Statistikregister nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes und mit Daten, die nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt worden sind, zusammengeführt werden.

(2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen zu demselben Steuerpflichtigen Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 7 für die in § 7 Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecke, für wissenschaftliche Analysen und weitere statistische Zwecke zusammenführen.

(3) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 bis 10 zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.

(4) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder ab dem Jahr 2012 Einzelangaben aus der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie sich auf steuerpflichtige natürliche Personen beziehen, mit den Einzelangaben aus der Statistik nach § 2a zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.

(5) 1 Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die nach den Absätzen 1 bis 4 zusammengeführten Daten für Zusatzaufbereitungen nach § 7 Abs. 6 ohne Hilfsmerkmale an das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder übermitteln. 2 § 7 Abs. 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. 3 Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die nach Satz 1 übermittelten Daten zur Entwicklung und zum Betrieb von Mikrosimulationsmodellen an die von ihnen beauftragten Forschungseinrichtungen übermitteln. 4 § 7 Abs. 6a Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Abweichend von dem in Absatz 5 genannten Übermittlungsweg dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben.

 

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