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Änderung § 2 StStatG vom 29.12.2007

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§ 2 StStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 2 StStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebungsmerkmale und Periodizität


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jährlich, erstmals für 1996, von den Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind, folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1.
steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

2.
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Dauer der Steuerpflicht, Besteuerungsform, Vorauszahlungszeitraum.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1. bei
Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind:

a)
steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

b)
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Besteuerungsform, Vorauszahlungszeitraum;

2. bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Erklärungen verpflichtet sind, erstmals für 2006, die in Nummer 1 genannten Erhebungsmerkmale sowie der Festsetzungszeitraum.


(2) Für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals für 1995, folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1. von den steuerpflichtigen natürlichen Personen

a) Bruttolohn, Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Sondervergünstigungen, Lohn-, Einkommen- und Kirchensteuer, vermögenswirksame Leistungen einschließlich Arbeitnehmer-Sparzulage, sonstige aus dem Einkommensteueraufkommen gezahlte Zulagen, Lohn- und Einkommensersatzleistungen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

b) Geschlecht, Geburtsjahr, Religion, Stellung im Beruf, Kinderfreibeträge, Kindergeld, Wohnsitzgemeinde, Wirtschaftszweig/Art des Freien Berufs, Art der Steuerpflicht, Steuerklasse, Veranlagungsart;

2. von Personengesellschaften und Gemeinschaften, soweit im Besteuerungsverfahren eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vorgenommen worden ist,

a) Einkünfte oder Einnahmen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Sitz (Gemeinde), Anzahl der Beteiligten, Wirtschaftszweig.



b) Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Anzahl der Beteiligten, Wirtschaftszweig.

Ab 2008 werden von Personengesellschaften und Gemeinschaften, soweit im Besteuerungsverfahren eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vorgenommen worden ist, die in Satz 1 Nr. 2 genannten Erhebungsmerkmale jährlich erfasst.


(3) Für die Körperschaftsteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals für 1995, von den steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1. Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Sondervergünstigungen, Körperschaftsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

2. Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Art der Steuerpflicht, Veranlagungsart.

(4) Für die Vermögensteuerstatistik werden jeweils in Verbindung mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer nach dem Stand zum Hauptveranlagungszeitpunkt von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1. Vermögen, steuerpflichtiges Vermögen, Vermögensteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

2. Rechtsform, Art der Beteiligung am Erwerbsleben, Wohnsitz oder Sitz (Gemeinde), Art der Steuerpflicht.

(5) Für die Statistiken der Einheitswerte werden jeweils in Verbindung mit der Hauptfeststellung nach dem Stand zum Hauptfeststellungszeitpunkt folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1. für die Statistik der Einheitswerte des Betriebsvermögens von den Gewerbebetrieben

a) Besitz- und Schuldposten, Einheitswert mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben;

b) Sitz (Gemeinde), Rechtsform des Eigentümers, Wirtschaftszweig;

2. für die Statistik der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

a) Fläche der Wirtschaftsgüter, Wirtschaftswert, Wohnungswert, alter und neuer Einheitswert mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben;

b) Vermögensart, Rechtsform des Eigentümers, Belegenheitsgemeinde;

3. für die Statistik der Einheitswerte des Grundvermögens von den Grundstücken

a) Fläche, alter und neuer Einheitswert mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben;

b) Vermögensart, Grundstücksart, Baualter, Rechtsform des Eigentümers, Belegenheitsgemeinde, Gemeindegröße für die Bewertung, Art des Bewertungsverfahrens, Art des Besitzverhältnisses.

(6) Für die Gewerbesteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals für 1995, von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1. a) Gewinn/Verlust des Gewerbebetriebs, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbeertrag, Freibeträge, Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

b) Einheitswert des Betriebsvermögens des Gewerbebetriebs, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbekapital, Freibeträge, Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

c) einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag;

2. Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Art der Ertragsteuerpflicht, Wirtschaftszweig;

3. in Fällen der Zerlegung die beteiligten Gemeinden mit den auf Gewerbeertrag und Gewerbekapital entfallenden Zerlegungsanteilen.

Für Betriebe beziehungsweise Betriebsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entfällt die Erfassung gemäß Nummer 1 Buchstabe b bis zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Erfassung.

vorherige Änderung

(7) Für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden alle fünf Jahre, erstmals für 1997, soweit der Wert des Erwerbsvermögens durch automatisierte Verfahren ermittelt wird, ab 2002 in allen Ländern, für die Erwerbe, für die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer erstmalig festgesetzt worden ist, folgende Merkmale erfaßt:

1.
steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlaß eines Inländers zusätzlich der Nachlaß, untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge für Nachlaßverbindlichkeiten;

2.
Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht.



(7) Für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
für 2002 und 2007 für die Erwerbe, für die in dem jeweiligen Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer erstmalig festgesetzt worden ist, und zusätzlich für 2006, soweit der Wert des Erwerbsvermögens durch automatisierte Verfahren ermittelt worden ist:

a) steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge
für Nachlassverbindlichkeiten;

b) Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht.

2. jährlich, erstmals für 2008, für
die Erwerbe, für die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt worden ist:

a)
steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten;

b)
Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)