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Änderung § 2 ProMechGebV vom 11.08.2007

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§ 2 ProMechGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2007 geltenden Fassung
§ 2 ProMechGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 51 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Widerspruch


(Text alte Fassung)

Im Falle des Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung der Behörde oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.

(Text neue Fassung)

Im Falle des Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung der Behörde oder gegen deren Gebührenfestsetzung wird eine Gebühr nach Nummer 8 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.