Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der ProMechGebV am 11.08.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. August 2007 durch Artikel 1 der 1. ProMechGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ProMechGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ProMechGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2007 geltenden Fassung
ProMechGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.08.2008 BGBl. I S. 1830
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung.

(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung. Dabei unterfallen der Projektkategorie 1 alle Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 50.000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können. Alle anderen Projekttätigkeiten sind der Projektkategorie 2 zuzuordnen.

(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Widerspruch


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Falle des Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung der Behörde oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.



Im Falle des Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung der Behörde oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 8 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Inkrafttreten




§ 4 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September 2005 in Kraft.



Für die bis zum 10. August 2007 entstandenen Gebühren für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz gilt diese Verordnung in ihrer bis zum 10. August 2007 geltenden Fassung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung


Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr

1 | Amtshandlungen im Rahmen der gemeinsamen Projektumsetzung außerhalb des Bundesgebietes |

1.1 | Erteilung
eines Befürwortungsschreibens nach § 3 Abs. 6 ProMechG | 200 bis 600 Euro

1.2 | Erteilung der Zustimmung nach
§ 3 ProMechG für Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation über die beantragte Projektlaufzeit hinweg insgesamt folgende Menge an Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden kann: |

1.2.1
| bis 250.000 Emissionsreduktionseinheiten | 250 bis 3.750 Euro

1.2.2
| mehr als 250.000 Emissionsreduktionseinheiten | 0,015 Euro pro Emissionsreduktionseinheit, jedoch nur bis zur Grenze von 1.300.000 Emissionsreduktionseinheiten

1.3 | Überprüfungsgesuch nach § 4 ProMechG | 700 bis 1.100
Euro

2 | Amtshandlungen im Rahmen der gemeinsamen Projektumsetzung im Bundesgebiet |

2.1 |
Erteilung der Zustimmung nach § 5 ProMechG für Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation über die beantragte Projektlaufzeit hinweg insgesamt folgende Menge an Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden kann: |

2.1.1 | bis 250.000 Emissionsreduktionseinheiten | 250 bis 3.750 Euro

2.1.2 | mehr als 250.000 Emissionsreduktionseinheiten | 0,015 Euro pro Emissionsreduktionseinheit, jedoch nur bis zur Grenze von 1.300.000 Emissionsreduktionseinheiten

2.2 | Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG für Projekttätigkeiten, bei denen auf der Grundlage des bestätigten Verifizierungsberichts für den Prüfungszeitraum insgesamt folgende Menge an Emissionsreduktionseinheiten übertragen werden: |

2.2.1 | bis 250.000 Emissionsreduktionseinheiten | 250 bis 3.750 Euro

2.2.2 | mehr als 250.000 Emissionsreduktionseinheiten | 0,015 Euro pro Emissionsreduktions- einheit, jedoch nur bis zur Grenze von 1.300.000 Emissionsreduktionseinheiten

3 | Amtshandlungen im Rahmen von Projekttätigkeiten für umweltverträgliche Entwicklung |

3.1 | Erteilung eines Befürwortungsschreibens nach § 8 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 6 ProMechG | 200 bis 600 Euro

3.2
| Erteilung der Zustimmung nach § 8 ProMechG für Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation über die beantragte Projektlaufzeit hinweg insgesamt folgende Menge an zertifizierten Emissionsreduktionen erzeugt werden kann: |

3.2.1
| bis 250.000 zertifizierte Emissionsreduktionen | 250 bis 3.750 Euro

3.2.2
| mehr als 250.000 zertifizierte Emissionsreduktionen | 0,015 Euro pro zertifizierte Emissionsreduktion, jedoch nur bis zur Grenze von 1.300.000 zertifizierten Emissionsreduktionen

3.3 |
Überprüfungsgesuch nach § 9 ProMechG | 800 bis 1.200 Euro

4
| Widerspruchsgebühr |

4.1
| Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Amtshandlung, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist | 50 bis 4.000 Euro

4.2
| Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nr. 4.1

4.3
| Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet | bis zu 10 Prozent des streitigen Betrages




Lfd.
Nr.
| Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr

1 | Ausstellung eines Befürwortungsschreibens
nach
§ 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5
ProMechG
für Projekttätigkeiten der |

1.1
| Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro

1.2
| Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro

2 | Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5
oder § 8
ProMechG |

2.1 | ohne vorangegangene Ausstellung eines Be-
fürwortungsschreibens
für Projekttätigkeiten
der
|

2.1.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro

2.1.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro

2.2 | mit vorangegangener Ausstellung eines Befür-
wortungsschreibens
für Projekttätigkeiten der |

2.2.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 200 Euro

2.2.2 | Projektkategorie 2 | 100 bis 300 Euro

3 | Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1
ProMechG
für Projekttätigkeiten der |

3.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro

3.2 | Projektkategorie 2 |
200 bis 600 Euro

4
| Erteilung einer Ermächtigung für eine
nachträgliche Projektbeteiligung
nach § 8
Abs. 6
ProMechG | 20 bis 50 Euro

5 | Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4
für Projekt-
tätigkeiten,
bei deren Durchführung nach
Maßgabe
der Projektdokumentation nicht
mehr als 10.000 Emissionsreduktionsein-
heiten oder zertifizierte Emissionsreduk-
tionen pro Jahr
erzeugt werden können | 50 bis 75 Prozent
der entsprechenden
Gebühr nach Nr. 1
bis 4, mindestens
jedoch 20 Euro


6
| Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für
Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten
entwickelten Ländern durchgeführt werden
| 20 bis 50 Euro

7
| Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9
ProMechG
| 20 bis 600 Euro

8
| Widerspruchsgebühr |

8.1
| Teilweise oder vollständige Zurückweisung
eines
Widerspruchs gegen die Amtshandlung,
soweit
der Widerspruch nicht nur deshalb
keinen
Erfolg hatte, weil die Verletzung einer
Verfahrens-
oder Formvorschrift unbeachtlich
ist
| 20 bis 600 Euro

8.2
| Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn
der
sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung
| bis zu 75 Prozent
der
Gebühr nach
Nr. 8.1


8.3
| Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließ-
lich
gegen eine Kostenentscheidung richtet | bis zu 10 Prozent
des
streitigen Be-
trages