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Synopse aller Änderungen der ProMechGebV am 11.08.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. August 2007 durch Artikel 1 der 1. ProMechGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ProMechGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ProMechGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.08.2007 geltenden Fassung | ProMechGebV n.F. (neue Fassung) in der am 11.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.08.2008 BGBl. I S. 1830 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) (1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung. (2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. | (Text neue Fassung) (1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung. Dabei unterfallen der Projektkategorie 1 alle Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 50.000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können. Alle anderen Projekttätigkeiten sind der Projektkategorie 2 zuzuordnen. (2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. |
§ 2 Widerspruch | |
Im Falle des Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung der Behörde oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird. | Im Falle des Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung der Behörde oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 8 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird. |
§ 4 Inkrafttreten | § 4 Übergangsregelung |
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September 2005 in Kraft. | Für die bis zum 10. August 2007 entstandenen Gebühren für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz gilt diese Verordnung in ihrer bis zum 10. August 2007 geltenden Fassung. |
Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis | |
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr 1 | Amtshandlungen im Rahmen der gemeinsamen Projektumsetzung außerhalb des Bundesgebietes | 1.1 | Erteilung eines Befürwortungsschreibens nach § 3 Abs. 6 ProMechG | 200 bis 600 Euro 1.2 | Erteilung der Zustimmung nach § 3 ProMechG für Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation über die beantragte Projektlaufzeit hinweg insgesamt folgende Menge an Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden kann: | 1.2.1 | bis 250.000 Emissionsreduktionseinheiten | 250 bis 3.750 Euro 1.2.2 | mehr als 250.000 Emissionsreduktionseinheiten | 0,015 Euro pro Emissionsreduktionseinheit, jedoch nur bis zur Grenze von 1.300.000 Emissionsreduktionseinheiten 1.3 | Überprüfungsgesuch nach § 4 ProMechG | 700 bis 1.100 Euro 2 | Amtshandlungen im Rahmen der gemeinsamen Projektumsetzung im Bundesgebiet | 2.1 | Erteilung der Zustimmung nach § 5 ProMechG für Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation über die beantragte Projektlaufzeit hinweg insgesamt folgende Menge an Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden kann: | 2.1.1 | bis 250.000 Emissionsreduktionseinheiten | 250 bis 3.750 Euro 2.1.2 | mehr als 250.000 Emissionsreduktionseinheiten | 0,015 Euro pro Emissionsreduktionseinheit, jedoch nur bis zur Grenze von 1.300.000 Emissionsreduktionseinheiten 2.2 | Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG für Projekttätigkeiten, bei denen auf der Grundlage des bestätigten Verifizierungsberichts für den Prüfungszeitraum insgesamt folgende Menge an Emissionsreduktionseinheiten übertragen werden: | 2.2.1 | bis 250.000 Emissionsreduktionseinheiten | 250 bis 3.750 Euro 2.2.2 | mehr als 250.000 Emissionsreduktionseinheiten | 0,015 Euro pro Emissionsreduktions- einheit, jedoch nur bis zur Grenze von 1.300.000 Emissionsreduktionseinheiten 3 | Amtshandlungen im Rahmen von Projekttätigkeiten für umweltverträgliche Entwicklung | 3.1 | Erteilung eines Befürwortungsschreibens nach § 8 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 6 ProMechG | 200 bis 600 Euro 3.2 | Erteilung der Zustimmung nach § 8 ProMechG für Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation über die beantragte Projektlaufzeit hinweg insgesamt folgende Menge an zertifizierten Emissionsreduktionen erzeugt werden kann: | 3.2.1 | bis 250.000 zertifizierte Emissionsreduktionen | 250 bis 3.750 Euro 3.2.2 | mehr als 250.000 zertifizierte Emissionsreduktionen | 0,015 Euro pro zertifizierte Emissionsreduktion, jedoch nur bis zur Grenze von 1.300.000 zertifizierten Emissionsreduktionen 3.3 | Überprüfungsgesuch nach § 9 ProMechG | 800 bis 1.200 Euro 4 | Widerspruchsgebühr | 4.1 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Amtshandlung, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist | 50 bis 4.000 Euro 4.2 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nr. 4.1 4.3 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet | bis zu 10 Prozent des streitigen Betrages | Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr 1 | Ausstellung eines Befürwortungsschreibens nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5 ProMechG für Projekttätigkeiten der | 1.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro 1.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro 2 | Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5 oder § 8 ProMechG | 2.1 | ohne vorangegangene Ausstellung eines Be- fürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der | 2.1.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro 2.1.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro 2.2 | mit vorangegangener Ausstellung eines Befür- wortungsschreibens für Projekttätigkeiten der | 2.2.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 200 Euro 2.2.2 | Projektkategorie 2 | 100 bis 300 Euro 3 | Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG für Projekttätigkeiten der | 3.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro 3.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro 4 | Erteilung einer Ermächtigung für eine nachträgliche Projektbeteiligung nach § 8 Abs. 6 ProMechG | 20 bis 50 Euro 5 | Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekt- tätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 10.000 Emissionsreduktionsein- heiten oder zertifizierte Emissionsreduk- tionen pro Jahr erzeugt werden können | 50 bis 75 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nr. 1 bis 4, mindestens jedoch 20 Euro 6 | Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden | 20 bis 50 Euro 7 | Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9 ProMechG | 20 bis 600 Euro 8 | Widerspruchsgebühr | 8.1 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Amtshandlung, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist | 20 bis 600 Euro 8.2 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1 8.3 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließ- lich gegen eine Kostenentscheidung richtet | bis zu 10 Prozent des streitigen Be- trages |
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