Tools:
Update via:
Änderung § 2 ProMechGebV vom 15.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 ProMechGebV, alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der ProMechGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 ProMechGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 2 ProMechGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 51 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Widerspruch | |
(Text alte Fassung) Im Falle des Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung der Behörde oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 8 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird. | (Text neue Fassung) Im Falle des Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung der Behörde oder gegen deren Gebührenfestsetzung wird eine Gebühr nach Nummer 8 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6006/al0-40798.htm