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Synopse aller Änderungen der ProMechGebV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ProMechGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ProMechGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
ProMechGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 51 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Widerspruch
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
(Text neue Fassung)

§ 3 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
§ 4 Übergangsregelung
Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

§ 1 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung. Dabei unterfallen der Projektkategorie 1 alle Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 50.000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können. Alle anderen Projekttätigkeiten sind der Projektkategorie 2 zuzuordnen.

(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



(1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung. Dabei unterfallen der Projektkategorie 1 alle Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 50.000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können. Alle anderen Projekttätigkeiten sind der Projektkategorie 2 zuzuordnen.

(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

§ 2 Widerspruch


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Falle des Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung der Behörde oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 8 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.



Im Falle des Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung der Behörde oder gegen deren Gebührenfestsetzung wird eine Gebühr nach Nummer 8 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen




§ 3 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen


vorherige Änderung nächste Änderung

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

§ 4 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die bis zum 10. August 2007 entstandenen Gebühren für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz gilt diese Verordnung in ihrer bis zum 10. August 2007 geltenden Fassung.



Für die bis zum 10. August 2007 entstandenen Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz gilt diese Verordnung in ihrer bis zum 10. August 2007 geltenden Fassung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung


Lfd.
Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr




Lfd.
Nr. | Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Gebühr

1 | Ausstellung eines Befürwortungsschreibens
nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5
ProMechG für Projekttätigkeiten der |

1.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro

1.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro

2 | Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5
oder § 8 ProMechG |

2.1 | ohne vorangegangene Ausstellung eines Be-
fürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten
der |

2.1.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro

2.1.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro

2.2 | mit vorangegangener Ausstellung eines Befür-
wortungsschreibens für Projekttätigkeiten der |

2.2.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 200 Euro

2.2.2 | Projektkategorie 2 | 100 bis 300 Euro

3 | Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1
ProMechG für Projekttätigkeiten der |

3.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro

3.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro

4 | Erteilung einer Ermächtigung für eine
nachträgliche Projektbeteiligung nach § 8
Abs. 6 ProMechG | 20 bis 50 Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

5 | Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekt-
tätigkeiten, bei deren Durchführung nach
Maßgabe der Projektdokumentation nicht
mehr als 10.000 Emissionsreduktionsein-
heiten oder zertifizierte Emissionsreduk-
tionen pro Jahr erzeugt werden können | 50 bis 75 Prozent
der entsprechenden
Gebühr nach Nr. 1
bis 4, mindestens
jedoch 20 Euro

6 | Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für
Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten
entwickelten Ländern durchgeführt werden | 20 bis 50 Euro



5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekt-
tätigkeiten, bei deren Durchführung nach
Maßgabe der Projektdokumentation nicht
mehr als 10.000 Emissionsreduktionsein-
heiten oder zertifizierte Emissionsreduk-
tionen pro Jahr erzeugt werden können | 50 bis 75 Prozent
der entsprechenden
Gebühr nach Nr. 1
bis 4, mindestens
jedoch 20 Euro

6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für
Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten
entwickelten Ländern durchgeführt werden | 20 bis 50 Euro

7 | Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9
ProMechG | 20 bis 600 Euro

8 | Widerspruchsgebühr |

vorherige Änderung nächste Änderung

8.1 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung
eines Widerspruchs gegen die Amtshandlung,
soweit der Widerspruch nicht nur deshalb
keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich
ist | 20 bis 600 Euro



8.1 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung
eines Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt,
soweit der Widerspruch nicht nur deshalb
keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich
ist | 20 bis 600 Euro

8.2 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn
der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung | bis zu 75 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 8.1

vorherige Änderung

8.3 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließ-
lich gegen eine Kostenentscheidung richtet | bis zu 10 Prozent
des streitigen Be-
trages



8.3 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließ-
lich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet | bis zu 10 Prozent
des streitigen Be-
trages