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Änderung § 1 ProMechGebV vom 11.08.2007
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§ 1 ProMechGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.08.2007 geltenden Fassung | § 1 ProMechGebV n.F. (neue Fassung) in der am 11.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.08.2008 BGBl. I S. 1830 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) (1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung. (2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. | (Text neue Fassung) (1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung. Dabei unterfallen der Projektkategorie 1 alle Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 50.000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können. Alle anderen Projekttätigkeiten sind der Projektkategorie 2 zuzuordnen. (2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. |
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