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§ 16 - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-8-2-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 16 Freibeträge



(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb

1.
des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro;

2.
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro;

3.
der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro;

4.
der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro;

5.
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro;

6.
(aufgehoben)

7.
der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro.

(2) 1In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. 2Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. 3Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.





 

Frühere Fassungen von § 16 ErbStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.06.2017Artikel 4 Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
aktuell vorher 14.12.2011Artikel 11 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 14 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
vom 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 ErbStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ErbStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErbStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb (vom 06.12.2024)
... Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16 , 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung ...
§ 15 ErbStG Steuerklassen (vom 14.12.2011)
... In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, ...
§ 17 ErbStG Besonderer Versorgungsfreibetrag (vom 06.12.2024)
... Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer ... dieser Versorgungsbezüge gekürzt. (2) Neben dem Freibetrag nach § 16 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ...
§ 37 ErbStG Anwendung des Gesetzes (vom 06.12.2024)
... § 13 Absatz 1 Nummer 1, § 13b Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 ... Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 entstanden ist, anzuwenden; 2. § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, ... dass an die Stelle des Betrages von 500.000 Euro ein Betrag von 307.000 Euro tritt; 3. § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, ... § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 7 Absatz 8, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 1 und 2 , § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des ... nach dem 13. Dezember 2011 entsteht. § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 2 , § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des ... 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 und § 16 Absatz 1 und 2 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 35b EStG Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (vom 01.01.2015)
... 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 1 ErbStRG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... Berücksichtigung früherer Erwerbe § 15 Steuerklassen § 16 Freibeträge § 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag § 18 ... die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 16 , 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der ... noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend." 15. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Freibeträge (1) Steuerfrei ... gilt entsprechend." 15. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Freibeträge (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ... § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird dem überlebenden Ehegatten und neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ... § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird dem überlebenden Ehegatten und neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 ...

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 11 BeitrRLUmsG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... der dem Bedachten von dieser Person anfällt." 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt ... § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 7 Absatz 8, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des ... Steuer nach dem 13. Dezember 2011 entsteht. § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - (zu § 16 Absatz 1, § 17, § 15 Absatz 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes)
B. v. 06.09.2010 BGBl. I S. 1295
Entscheidung BVerfGE20100721
... 611/07, 1 BvR 2464/07 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 16 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ...

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2464
Artikel 1 ErbStRAnpG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
...  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 5, 13, 13a, 13c, 16 , 17 und 18)" durch die Angabe „(§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18)" ... 5, 13, 13a, 13c, 16, 17 und 18)" durch die Angabe „(§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16 , 17 und 18)" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 14 JStG 2010 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;". 4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ... 5. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 6" gestrichen. 6. Dem § 37 werden folgende Absätze 4 und 5 ... 13 Absatz 1 Nummer 1, § 13b Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember ... für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 entstanden ist, anzuwenden; 2. § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. ... die Stelle des Betrages von 500.000 Euro ein Betrag von 307.000 Euro tritt; 3. § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. ...

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 4 StUmgBG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes." 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die ... § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 16 Abs. 1 Nr. 1 " durch die Angabe „§ 16" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die ... In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „ § 16 " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. ... Angabe „§ 16" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 16 Abs. 1 Nr. 2 " durch die Angabe „§ 16" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird ... In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „ § 16 " ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) In ... 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 und § 16 Absatz 1 und 2 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer ...