§ 1 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)
I. Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen einschließlich der Betriebe der Landwirtschaft sowie bei der Bundeswehr und der Bundespolizei.
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