Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

IV. - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 7112-1-2 Hufbeschlag
|

IV. Prüfungsausschuß

§ 11



(1) Die Hufbeschlagprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß als Prüfungsbehörde abgelegt.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde errichtet den Prüfungsausschuß und bestimmt seinen Sitz. Sie beruft den Vorsitzenden und die Beisitzer auf die Dauer von drei Jahren. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestimmen. Die für den Sitz des Prüfungsausschusses zuständige Handwerkskammer kann im Benehmen mit dem zuständigen Landesinnungsverband des Schmiedehandwerks Vorschläge für die Berufung der Beisitzer machen, die Schmiedemeister sein müssen (§ 12 Abs. 1 Satz 3).

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuß. Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, ihres Amtes entheben.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen festgestellt werden, für ungültig erklären. Wird die Prüfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.


§ 12



(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und drei Beisitzern. Der Vorsitzende muß ein beamteter Tierarzt sein. Zwei Beisitzer müssen Schmiedemeister sein, die als geprüfte Hufbeschlagschmiede anerkannt sind und den Huf- und Klauenbeschlag seit mindestens zwei Jahren ausüben. Ein Beisitzer muß ein mit Fragen des Hufbeschlags vertrauter Tierarzt sein.

(2) Bei den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschußmitglieder mitwirken. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht statthaft.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag zu verpflichten, soweit sie nicht Beamte sind.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten Reisekosten nach Stufe II der für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts und für Zeitversäumnis die von der Handwerkskammer für Beisitzer in Meisterprüfungsausschüssen festgesetzte Entschädigung.


§ 13



Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt bei der von der Landesregierung bestimmten Stelle; diese erhält die Prüfungsgebühren und trägt die durch das Prüfungsverfahren entstandenen Kosten.