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Änderung § 20 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 01.10.2006
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§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 4 V v. 22.08.2006 BGBl. I 2108 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung | |
(1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung sind gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen: 1. Name und Rechtsform des Unternehmens, 2. Anschrift des Unternehmens, 3. die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern, 4. die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, 5. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll. (2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden: 1. die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz, 2. die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist, | |
(Text alte Fassung) 3. der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals. | (Text neue Fassung) 3. der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals, 4. der Nachweis nach § 5 Abs. 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Abs. 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat. |
Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für die übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben verlangen. |
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