Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.07.2009 aufgehoben

Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter in der Bundesverwaltung (Bundesobergrenzenverordnung - BOgrV)

V. v. 21.01.2003 BGBl. I S. 92; aufgehoben durch § 5 V. v. 11.06.2009 BGBl. I S. 1271
Geltung ab 01.02.2003; FNA: 2032-1-31-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet die Bundesregierung:


§ 1 Beförderungsämter für besondere Laufbahnen



In der Laufbahn des gehobenen Zolldienstes dürfen die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

in der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert,

in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert,

in der Besoldungsgruppe A 13 9 vom Hundert.


§ 2 Beförderungsämter in der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben



Im gehobenen Dienst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dürfen die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

In der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert,

in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert,

in der Besoldungsgruppe A 13 9 vom Hundert.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

 
Anzeige