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Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter in der Bundesverwaltung (Bundesobergrenzenverordnung - BOgrV)

V. v. 11.06.2009 BGBl. I S. 1271 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3c G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Geltung ab 02.07.2009; FNA: 2032-1-35 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:


§ 1 Beförderungsämter für bestimmte Laufbahnen und Funktionen



(1) In den nachstehend aufgeführten Laufbahnen dürfen die Anteile der Beförderungsämter abweichend von § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1.
in der Bundespolizei

a)
in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes

in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent;

diese Obergrenzen gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können;

b)
in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes

in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent;

2.
in der Zollverwaltung

a)
in den Laufbahnen des mittleren Dienstes

in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent;

b)
in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes

in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent;

3.
in der Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes

in der Besoldungsgruppe A 8 35 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 9 15 Prozent;

4.
in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes

in der Besoldungsgruppe A 11 40 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 12 35 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 13 15 Prozent;

5.
in der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes

in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 45 Prozent, die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen des höheren technischen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.

(2) Abweichend von § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und von Absatz 1 dieser Verordnung dürfen nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung für Beamtinnen und Beamte, die überwiegend im Bereich der Erstellung und Betreuung von Verfahren in der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet werden, die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1.
in den Laufbahnen des mittleren Dienstes

in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 9 20 Prozent;

2.
in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes

in der Besoldungsgruppe A 11 50 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent.

(3) Die Obergrenzen in Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie in Absatz 2 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte in der Zollverwaltung.


§ 2 Sonderregelungen für Beförderungsämter



(1) Abweichend von § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Bundesoberbehörden, Anstalten und vergleichbaren Einrichtungen des Bundes folgende Stellenobergrenzen:

1.
in den Laufbahnen des mittleren Dienstes

in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent;

2.
in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes

in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent;

3.
in den Laufbahnen des höheren Dienstes

in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung insgesamt 50 Prozent; in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 15 Prozent.

(2) Die Obergrenzen nach Absatz 1 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte des Bundes, soweit § 1 dieser Verordnung günstigere Regelungen enthält.


§ 3 Bestandsgarantie



Soweit der Anteil an Beförderungsämtern in den Bundesoberbehörden, Anstalten oder vergleichbaren Einrichtungen des Bundes gemäß der bis zum 1. Juli 2009 geltenden Rechtslage über den in § 2 dieser Verordnung genannten Stellenobergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort.


§ 4 Flexibilisierung



Überschreiten die im jeweiligen Haushaltsplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder in den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung festgesetzten Obergrenzen, gelten diese mit Zustimmung der jeweiligen obersten Bundesbehörde, des Bundesministeriums des Innern sowie des Bundesministeriums der Finanzen als Obergrenzen, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei Personalüberhängen von Behörden.


§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 5 ändert mWv. 2. Juli 2009 BOgrV

Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundesobergrenzenverordnung vom 21. Januar 2003 (BGBl. I S. 92), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) geändert worden ist, außer Kraft.