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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
§ 3 - Bundesobergrenzenverordnung (BOgrV)
V. v. 11.06.2009 BGBl. I S. 1271 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3c G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Geltung ab 02.07.2009; FNA: 2032-1-35 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 02.07.2009; FNA: 2032-1-35 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 3 Bestandsgarantie
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Soweit der Anteil an Beförderungsämtern in den Bundesoberbehörden, Anstalten oder vergleichbaren Einrichtungen des Bundes gemäß der bis zum 1. Juli 2009 geltenden Rechtslage über den in § 2 dieser Verordnung genannten Stellenobergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort.
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Zitierungen von § 3 BOgrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BOgrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BOgrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BOgrV Flexibilisierung
... die in § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder in den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung festgesetzten Obergrenzen, gelten diese mit Zustimmung der jeweiligen obersten ...
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