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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 2 - Bundesobergrenzenverordnung (BOgrV)

V. v. 11.06.2009 BGBl. I S. 1271 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3c G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Geltung ab 02.07.2009; FNA: 2032-1-35 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Sonderregelungen für Beförderungsämter



(1) Abweichend von § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Bundesoberbehörden, Anstalten und vergleichbaren Einrichtungen des Bundes folgende Stellenobergrenzen:

1.
in den Laufbahnen des mittleren Dienstes

in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent;

2.
in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes

in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent;

3.
in den Laufbahnen des höheren Dienstes

in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung insgesamt 50 Prozent; in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 15 Prozent.

(2) Die Obergrenzen nach Absatz 1 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte des Bundes, soweit § 1 dieser Verordnung günstigere Regelungen enthält.



 

Zitierungen von § 2 BOgrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BOgrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOgrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BOgrV Bestandsgarantie
... des Bundes gemäß der bis zum 1. Juli 2009 geltenden Rechtslage über den in § 2 dieser Verordnung genannten Stellenobergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert ...
§ 4 BOgrV Flexibilisierung
... die in § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder in den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung festgesetzten Obergrenzen, gelten diese mit Zustimmung der jeweiligen ...