(1) Abweichend von §
26 Absatz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Bundesoberbehörden, Anstalten und vergleichbaren Einrichtungen des Bundes folgende Stellenobergrenzen:
- 1.
- in den Laufbahnen des mittleren Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent;
- 2.
- in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent;
- 3.
- in den Laufbahnen des höheren Dienstes
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung insgesamt 50 Prozent; in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 15 Prozent.
(2) Die Obergrenzen nach Absatz 1 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte des Bundes, soweit §
1 dieser Verordnung günstigere Regelungen enthält.