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Abschnitt 9 - Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)


Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der Postnachfolgeunternehmen

§ 38 Postnachfolgeunternehmen



(1) Postnachfolgeunternehmen sind

1.
die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannten inländischen Unternehmen und

2.
die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen.

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Unternehmen als Postnachfolgeunternehmen zu bestimmen, soweit dies zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt angemessenen Beschäftigung, geboten ist. 2Es dürfen nur Unternehmen mit Sitz im Inland bestimmt werden, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost stehen. 3Die vertretungsberechtigten Organe der betroffenen Unternehmen sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung anzuhören. 4In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Beamten bei welchem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden.




§ 39 Umwandlung und Auflösung



(1) 1Bei der Entscheidung über die Umwandlung eines Postnachfolgeunternehmens durch Verschmelzung, Spaltung (§ 123 des Umwandlungsgesetzes) oder Vermögensübertragung haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Postnachfolgeunternehmens zu berücksichtigen:

1.
die Belange der bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten und

2.
das Interesse des Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland an der weiteren Erfüllung der Verpflichtungen des Postnachfolgeunternehmens nach diesem Gesetz, dem Bundesanstalt-Post-Gesetz, dem Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, dem Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation und den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.

2Die geplante Umwandlung ist dem Bundesministerium der Finanzen durch den Vorstand spätestens drei Monate vor der Anteilsinhaberversammlung, in der über die Umwandlung beschlossen werden soll, schriftlich anzuzeigen. 3Soweit die Maßnahme Auswirkungen auf die Weiterbeschäftigung der Beamten haben kann, steht dem Bundesministerium der Finanzen ein Recht auf uneingeschränkte Information durch den Vorstand und den Aufsichtsrat zu.

(2) 1Soweit es nicht ausgeschlossen erscheint, dass nach der Umwandlung die Erfüllung der gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungs- und Kostentragungspflichten des Postnachfolgeunternehmens nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Vorschriften gefährdet ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie an, dass das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland für die Erfüllung Sicherheit zu leisten hat, und bestimmt Art und Höhe der Sicherheit. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Postnachfolgeunternehmens sind der Bundesrepublik Deutschland als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese erleidet, wenn nach einer Umwandlung die gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungs- und Kostentragungspflichten des Postnachfolgeunternehmens nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Vorschriften nicht erfüllt werden. 2Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats ist von der Ersatzpflicht befreit, wenn

1.
es seine Pflichten nach Absatz 1 beachtet hat,

2.
die nach Absatz 2 festgesetzte Sicherheit geleistet worden ist oder

3.
die Zahlungs- und Kostentragungspflichten auch ohne die Umwandlung nicht hätten erfüllt werden können.

3Der Schadensersatzanspruch verjährt in zehn Jahren. 4Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Umwandlung wirksam wird. 5Die §§ 203 bis 217, 249 Absatz 1 sowie die §§ 251 und 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(4) Für diese Ansprüche sowie für alle Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Vorschriften gilt das Postnachfolgeunternehmen als unverändert fortbestehend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Postnachfolgeunternehmen infolge einer Bestimmung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags oder durch Beschluss der Anteilsinhaber aufgelöst wird.