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§ 2 - Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV k.a.Abk.)

V. v. 16.02.1999 BGBl. I S. 157, 700; aufgehoben durch § 9 V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 806-21-4-5 Berufliche Bildung
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§ 2 Berufs- und arbeitspädagogische Eignung



Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfaßt die Qualifikation zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern:

1.
Allgemeine Grundlagen:

a)
Gründe für die betriebliche Ausbildung,

b)
Einflußgrößen auf die Ausbildung,

c)
rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

d)
Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

e)
Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

2.
Planung der Ausbildung:

a)
Ausbildungsberufe,

b)
Eignung des Ausbildungsbetriebes,

c)
Organisation der Ausbildung,

d)
Abstimmung mit der Berufsschule,

e)
Ausbildungsplan,

f)
Beurteilungssystem;

3.
Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

a)
Auswahlkriterien,

b)
Einstellung, Ausbildungsvertrag,

c)
Eintragungen und Anmeldungen,

d)
Planen der Einführung,

e)
Planen des Ablaufs der Probezeit;

4.
Ausbildung am Arbeitsplatz:

a)
Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,

b)
Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

c)
Praktische Anleitung,

d)
Fördern aktiven Lernens,

e)
Fördern von Handlungskompetenz,

f)
Lernerfolgskontrollen,

g)
Beurteilungsgespräche;

5.
Förderung des Lernprozesses:

a)
Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

b)
Sichern von Lernerfolgen,

c)
Auswerten der Zwischenprüfungen,

d)
Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,

e)
Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,

f)
Kooperation mit externen Stellen;

6.
Ausbildung in der Gruppe:

a)
Kurzvorträge,

b)
Lehrgespräche,

c)
Moderation,

d)
Auswahl und Einsatz von Medien,

e)
Lernen in Gruppen,

f)
Ausbildung in Teams;

7.
Abschluß der Ausbildung:

a)
Vorbereitung auf Prüfungen,

b)
Anmelden zur Prüfung,

c)
Erstellen von Zeugnissen,

d)
Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,

e)
Fortbildungsmöglichkeiten,

f)
Mitwirkung an Prüfungen.

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Zitierungen von § 2 Ausbilder-Eignungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AusbEignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusbEignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AusbEignV Geltungsbereich
... den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß den §§ 2 bis 6 ...
§ 3 AusbEignV Nachweis der Qualifikation
... Die Qualifikation nach § 2 ist in einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.  ...
§ 6 AusbEignV Andere Nachweise
... Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 2 genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann auf Antrag vom ... (3) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung ... der Landwirtschaft kann die zuständige Stelle denjenigen von dem nach den §§ 1 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien, der seine Kinder, seine Enkel seine Geschwister oder ... der Landwirtschaft ausbilden will, wenn er an einem Lehrgang teilgenommen hat in dem dem § 2 entsprechende Kenntnisse vermittelt wurden. Der Lehrgang soll mindestens 40 Unterrichtsstunden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)
V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3205
§ 2 HufBeschlV Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin
... nach § 3 der Ausbildereignungsverordnung oder der erfolgreichen Absolvierung eines dem § 2 der Ausbildereignungsverordnung entsprechenden Teils einer Meisterprüfung nachgewiesen ...

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
V. v. 28.07.2005 BGBl. I S. 2278
§ 7 HWirtMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... der Handwerksordnung geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz genannten Anforderungen ... Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der ...