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Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV k.a.Abk.)
V. v. 16.02.1999 BGBl. I S. 157, 700; aufgehoben durch § 9 V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 806-21-4-5 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.1999; FNA: 806-21-4-5 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Ausbilder in Gewerbebetrieben, im Bergwesen, in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft und im öffentlichen Dienst haben für die Ausbildung in nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufen den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß den §§ 2 bis 6 nachzuweisen.
§ 2 Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfaßt die Qualifikation zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern:
- 1.
- Allgemeine Grundlagen:
- a)
- Gründe für die betriebliche Ausbildung,
- b)
- Einflußgrößen auf die Ausbildung,
- c)
- rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
- d)
- Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
- e)
- Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
- 2.
- Planung der Ausbildung:
- a)
- Ausbildungsberufe,
- b)
- Eignung des Ausbildungsbetriebes,
- c)
- Organisation der Ausbildung,
- d)
- Abstimmung mit der Berufsschule,
- e)
- Ausbildungsplan,
- f)
- Beurteilungssystem;
- 3.
- Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
- a)
- Auswahlkriterien,
- b)
- Einstellung, Ausbildungsvertrag,
- c)
- Eintragungen und Anmeldungen,
- d)
- Planen der Einführung,
- e)
- Planen des Ablaufs der Probezeit;
- 4.
- Ausbildung am Arbeitsplatz:
- a)
- Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,
- b)
- Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
- c)
- Praktische Anleitung,
- d)
- Fördern aktiven Lernens,
- e)
- Fördern von Handlungskompetenz,
- f)
- Lernerfolgskontrollen,
- g)
- Beurteilungsgespräche;
- 5.
- Förderung des Lernprozesses:
- a)
- Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
- b)
- Sichern von Lernerfolgen,
- c)
- Auswerten der Zwischenprüfungen,
- d)
- Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,
- e)
- Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,
- f)
- Kooperation mit externen Stellen;
- 6.
- Ausbildung in der Gruppe:
- a)
- Kurzvorträge,
- b)
- Lehrgespräche,
- c)
- Moderation,
- d)
- Auswahl und Einsatz von Medien,
- e)
- Lernen in Gruppen,
- f)
- Ausbildung in Teams;
- 7.
- Abschluß der Ausbildung:
- a)
- Vorbereitung auf Prüfungen,
- b)
- Anmelden zur Prüfung,
- c)
- Erstellen von Zeugnissen,
- d)
- Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,
- e)
- Fortbildungsmöglichkeiten,
- f)
- Mitwirkung an Prüfungen.
§ 3 Nachweis der Qualifikation
§ 3 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Die Qualifikation nach § 2 ist in einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(3) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
(4) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.
(5) Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich der Hauswirtschaft besteht der praktische Teil aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuß auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 60 Minuten dauern.
§ 4 Prüfungsausschüsse, Prüfungsordnungen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß. § 36 Satz 2 und die §§ 37 und 38 des Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung zu erlassen. § 41 Satz 2, 4 und 5 des Berufsbildungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 5 Zeugnis
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, daß er die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dieser Verordnung durch die Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen hat.
§ 6 Andere Nachweise
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine dieser Verordnung entsprechende berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.
(2) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 2 genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann auf Antrag vom Prüfungsausschuß ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 3 befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung. § 5 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung.
(4) In Betrieben der Landwirtschaft kann die zuständige Stelle denjenigen von dem nach den §§ 1 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien, der seine Kinder, seine Enkel seine Geschwister oder deren Kinder in Berufen der Landwirtschaft ausbilden will, wenn er an einem Lehrgang teilgenommen hat in dem dem § 2 entsprechende Kenntnisse vermittelt wurden. Der Lehrgang soll mindestens 40 Unterrichtsstunden umfassen. Die zuständige Stelle kann die Befreiung vom Eignungsnachweis nach den Sätzen 1 und 2 ablehnen oder auf Ausbildungsabschnitte begrenzen, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich eine ausreichende Zahl freier Ausbildungsplätze angeboten wird, bei denen die Ausbilder den Eignungsnachweis erbracht haben.
§ 7 Befreiung von der Nachweispflicht
Ausbilder im Sinne des § 1 sind für bestehende und bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 beginnende Ausbildungsverhältnisse von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung V. v. 14. Mai 2008 BGBl. I S. 854 m.W.v. 27. Mai 2008
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
außer Kraft.
- 1.
- die Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst vom 16. Juli 1976 (BGBl. I S. 1825), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1684) geändert worden ist,
- 2.
- die Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom 29. Juni 1978 (BGBl. I S. 976), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1686) geändert worden ist,
- 3.
- die Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft vom 5. April 1976 (BGBl. I S. 923), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1685) geändert worden ist, und
- 4.
- die Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch die Verordnung vom
außer Kraft.
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