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§ 1 - Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV k.a.Abk.)

V. v. 16.02.1999 BGBl. I S. 157, 700; aufgehoben durch § 9 V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 806-21-4-5 Berufliche Bildung
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§ 1 Geltungsbereich



Ausbilder in Gewerbebetrieben, im Bergwesen, in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft und im öffentlichen Dienst haben für die Ausbildung in nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufen den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß den §§ 2 bis 6 nachzuweisen.

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Zitierungen von § 1 Ausbilder-Eignungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AusbEignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusbEignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AusbEignV Andere Nachweise
... der Landwirtschaft kann die zuständige Stelle denjenigen von dem nach den §§ 1 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien, der seine Kinder, seine Enkel seine Geschwister oder ...
§ 7 AusbEignV Befreiung von der Nachweispflicht (vom 27.05.2008)
... im Sinne des § 1 sind für bestehende und bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 beginnende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung
V. v. 14.05.2008 BGBl. I S. 854
Artikel 1 2. AusbEignVÄndV
... „§ 7 Befreiung von der Nachweispflicht Ausbilder im Sinne des § 1 sind für bestehende und bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 beginnende ...