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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
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§ 5 - Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV k.a.Abk.)
V. v. 16.02.1999 BGBl. I S. 157, 700; aufgehoben durch § 9 V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 806-21-4-5 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.1999; FNA: 806-21-4-5 Berufliche Bildung
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§ 5 Zeugnis
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, daß er die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dieser Verordnung durch die Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen hat.
Zitierungen von § 5 Ausbilder-Eignungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AusbEignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusbEignV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AusbEignV Geltungsbereich
... den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß den §§ 2 bis 6 ...
§ 6 AusbEignV Andere Nachweise
... 3 befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung. § 5 gilt entsprechend. (3) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem ... Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ... kann die zuständige Stelle denjenigen von dem nach den §§ 1 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien, der seine Kinder, seine Enkel seine Geschwister oder deren ...
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