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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
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§ 7 - Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV k.a.Abk.)
V. v. 16.02.1999 BGBl. I S. 157, 700; aufgehoben durch § 9 V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 806-21-4-5 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.1999; FNA: 806-21-4-5 Berufliche Bildung
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§ 7 Befreiung von der Nachweispflicht
Ausbilder im Sinne des § 1 sind für bestehende und bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 beginnende Ausbildungsverhältnisse von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung V. v. 14. Mai 2008 BGBl. I S. 854 m.W.v. 27. Mai 2008
Frühere Fassungen von § 7 Ausbilder-Eignungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.05.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 14.05.2008 BGBl. I S. 854 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Ausbilder-Eignungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AusbEignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusbEignV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung
V. v. 14.05.2008 BGBl. I S. 854
Artikel 1 2. AusbEignVÄndV
... 7 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die durch die ... 2003 (BGBl. I S. 783) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: § 7 Befreiung von der Nachweispflicht Ausbilder im Sinne des § 1 sind für ...
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