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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
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§ 6 - Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV k.a.Abk.)
V. v. 16.02.1999 BGBl. I S. 157, 700; aufgehoben durch § 9 V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 806-21-4-5 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.1999; FNA: 806-21-4-5 Berufliche Bildung
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§ 6 Andere Nachweise
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine dieser Verordnung entsprechende berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.
(2) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 2 genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann auf Antrag vom Prüfungsausschuß ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 3 befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung. § 5 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung.
(4) In Betrieben der Landwirtschaft kann die zuständige Stelle denjenigen von dem nach den §§ 1 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien, der seine Kinder, seine Enkel seine Geschwister oder deren Kinder in Berufen der Landwirtschaft ausbilden will, wenn er an einem Lehrgang teilgenommen hat in dem dem § 2 entsprechende Kenntnisse vermittelt wurden. Der Lehrgang soll mindestens 40 Unterrichtsstunden umfassen. Die zuständige Stelle kann die Befreiung vom Eignungsnachweis nach den Sätzen 1 und 2 ablehnen oder auf Ausbildungsabschnitte begrenzen, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich eine ausreichende Zahl freier Ausbildungsplätze angeboten wird, bei denen die Ausbilder den Eignungsnachweis erbracht haben.
Zitierungen von § 6 Ausbilder-Eignungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AusbEignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusbEignV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AusbEignV Geltungsbereich
... der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß den §§ 2 bis 6 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6088/a84105.htm