(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß. §
36 Satz 2 und die §§
37 und
38 des
Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Die zuständige Pr eine hat Stelleüfungsordnung zu erlassen. §
41 Satz 2, 4 und 5 des
Berufsbildungsgesetzes gilt entsprechend.