Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
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§ 4 - Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV k.a.Abk.)

V. v. 16.02.1999 BGBl. I S. 157, 700; aufgehoben durch § 9 V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 806-21-4-5 Berufliche Bildung
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§ 4 Prüfungsausschüsse, Prüfungsordnungen


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß. § 36 Satz 2 und die §§ 37 und 38 des Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die zuständige Pr eine hat Stelleüfungsordnung zu erlassen. § 41 Satz 2, 4 und 5 des Berufsbildungsgesetzes gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 4 Ausbilder-Eignungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AusbEignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusbEignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AusbEignV Geltungsbereich
... den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß den §§ 2 bis 6 ...


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