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Änderung § 7 Ausbilder-Eignungsverordnung vom 27.05.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2008 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.05.2008 BGBl. I S. 854
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Befreiung von der Nachweispflicht


(Text alte Fassung)

Ausbilder im Sinne des § 1 sind für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2008 bestehen oder begründet werden, von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit.

(Text neue Fassung)

Ausbilder im Sinne des § 1 sind für bestehende und bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 beginnende Ausbildungsverhältnisse von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit.