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Änderung § 6 StVorV vom 01.01.2025
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§ 6 StVorV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 6 StVorV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Verfahren und Unterlagen | |
(1) Die Eingliederungsberechtigten bewerben sich über den für sie zuständigen Berufsförderungsdienst der Bundeswehr bei den Vormerkstellen, in deren Bereich sie eine Einstellung anstreben. Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr nimmt zu der Bewerbung des Eingliederungsberechtigten Stellung. (2) Als Unterlagen sind einzureichen 1. der bei den Vormerkstellen erhältliche Bewerbungsbogen, | |
(Text alte Fassung) 2. der Eingliederungsschein, der Zulassungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes in Ablichtung, | (Text neue Fassung) 2. der Eingliederungsschein, der Zulassungsschein oder die Bestätigung nach § 14 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes in Ablichtung, |
3. Ablichtungen der Zeugnisse über die schulische und berufliche Vorbildung, 4. ein tabellarischer Lebenslauf. Die Vormerkstellen und Einstellungsbehörden können weitere für das Eingliederungsverfahren erforderliche Unterlagen anfordern. (3) Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr wirkt darauf hin, dass sich die Eingliederungsberechtigten zeitgerecht bewerben. Bewerber, die ihre Eingliederung mit Hilfe eines Eingliederungsscheins anstreben, werden vom Berufsförderungsdienst aufgefordert, ihre Bewerbung bis zur Erteilung des Eingliederungsscheins einzureichen. |
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