Abschnitt 2 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)

V. v. 24.08.1999 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 14.09.1999; FNA: 53-4-17 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Abschnitt 2 Vormerkstellen
§ 4 Einrichtung
§ 5 Aufgaben

Abschnitt 2 Vormerkstellen

§ 4 Einrichtung


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Bundes wahr.

(2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in eigener Zuständigkeit ein.

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§ 5 Aufgaben



Den Vormerkstellen obliegen

1.
Ermittlung der Verwendungswünsche der Eingliederungsberechtigten hinsichtlich der Laufbahn, der Einstellungsbehörde und des Einstellungstermins anhand der Bewerbungen (§ 6),

2.
Prüfung der Eignung hinsichtlich der für die Einstellung geforderten schulischen und beruflichen Vorbildung,

3.
Zuweisungsvorschläge an die Einstellungsbehörden zur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung (§ 7),

4.
Zuweisung der Bewerber nach Eignung und Neigung zur Einstellung (§ 8 Abs. 1),

5.
Erstellen einer jährlichen Übersicht über die Anzahl der vorbehaltenen Stellen und der Einstellungen auf vorbehaltene Stellen, getrennt nach Laufbahngruppen und vergleichbaren Vergütungsgruppen des nichttechnischen und technischen Dienstes; die Vormerkstellen der Länder übersenden diese Übersicht jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres der Vormerkstelle des Bundes,

6.
Erstellen eines Verzeichnisses der Einstellungsbehörden, die in dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Vormerkstelle dem Stellenvorbehalt unterliegen,

7.
Freigabe vorbehaltener Stellen für eine anderweitige Besetzung (§ 11),

8.
Überwachen der Stellenmitteilungen (§ 3).



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