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Änderung § 1 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
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(Text alte Fassung) § 1 Anwendungsbereich | (Text neue Fassung)§ 1 (aufgehoben) |
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Eiern und Eiprodukten, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, sowie von roheihaltigen Lebensmitteln. (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf 1. Lebensmittel, die unter Beigabe von Eiprodukten hergestellt worden sind, 2. Eiprodukte, die ohne Vorbehandlung in Betrieben hergestellt wurden, und dort zur unmittelbaren Herstellung von haltbar gemachten Lebensmitteln verwendet werden, die direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden. |
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