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Synopse aller Änderungen der Eier- und Eiprodukte-Verordnung am 15.08.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2007 durch Artikel 14 der EULMRDV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EiProdV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


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(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Eiern und Eiprodukten, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, sowie von roheihaltigen Lebensmitteln.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

1. Lebensmittel, die unter Beigabe von Eiprodukten hergestellt worden sind,

2. Eiprodukte, die ohne Vorbehandlung in Betrieben hergestellt wurden, und dort zur unmittelbaren Herstellung von haltbar gemachten Lebensmitteln verwendet werden, die direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden.



 
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§ 2 Begriffsbestimmungen




§ 2 (aufgehoben)


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Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Eiprodukte:

a) Erzeugnisse, die aus Eiern, ihren verschiedenen Bestandteilen oder deren Mischungen hergestellt worden sind; die Erzeugnisse können flüssig, konzentriert, getrocknet, kristallisiert, gefroren, tiefgefroren oder fermentiert sein; sie dürfen nur aus Eiern von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern (Puten), Perlhühnern oder Wachteln hergestellt worden sein;

b) Erzeugnisse nach Buchstabe a, denen andere Lebensmittel oder Zusatzstoffe beigegeben werden, soweit der Anteil dieser Zusätze nicht überwiegt;

2. Erzeugerbetrieb:

Betrieb, in dem Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden;

3. Betrieb:

Betrieb, in dem Eiprodukte hergestellt, vorbehandelt oder behandelt werden;

4. Knickeier:

Eier mit beschädigten, aber vollständigen Schalen und unversehrten Membranen;

5. Partie:

Menge der Eiprodukte, die unter den gleichen Bedingungen hergestellt, insbesondere in einem einzigen zusammenhängenden Arbeitsgang vorbehandelt und behandelt wird;

6. Sendung:

Menge der Eiprodukte, die gleichzeitig an denselben Bestimmungsort verbracht wird;

7. Vorbehandeln:

Anwendung eines anerkannten oder eines durch einen Rechtsakt der Organe der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Verfahrens bei der Herstellung von Eiprodukten zur Gewährleistung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.1.2.



 
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§ 3 Behandeln und Inverkehrbringen von Eiern




§ 3 (aufgehoben)


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(1) Wer Hühnereier, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat hierbei die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Hühnereier, die zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des § 2 Nr. 1 dieser Verordnung bestimmt sind.

(2) Hühnereier im Sinne des Absatzes 1 Satz 1

1. sind vom Beginn der Lagerung im Erzeugerbetrieb an bis zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (Verbraucher)

a) vor nachteiligen Beeinflussungen wie Verunreinigungen, Feuchtigkeit und Witterungseinflüssen, insbesondere Sonneneinwirkung, zu schützen und

b) bei vorzugsweise konstanter Temperatur aufzubewahren und zu befördern, wobei vom 18. Tag nach dem Legen an eine Temperatur von + 5 Grad C bis + 8 Grad C einzuhalten ist,

2. dürfen nur innerhalb von höchstens 21 Tagen nach dem Legen an den Verbraucher abgegeben werden und

3. sind durch die Packstelle auf der Verpackung leicht lesbar und deutlich sichtbar mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und mit der Angabe "Verbraucherhinweis: bei Kühlschranktemperatur aufbewahren - nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums durcherhitzen" zu kennzeichnen, wobei das Mindesthaltbarkeitsdatum die Frist von 28 Tagen nach dem Legen nicht überschreiten darf.

(3) Hühnereier im Sinne des Absatzes 1 dürfen ab dem 22. Tag nach dem Legen, soweit sie noch als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen, nur entsprechend Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91) in der jeweils geltenden Fassung wie Eier der Klasse B in den Verkehr gebracht werden.

(4) Bebrütete Eier dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden.

(5) Zum menschlichen Verzehr bestimmte Enteneier dürfen nur dann zum Verkauf vorrätig gehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie auf der Verpackung

1. leicht lesbar und deutlich sichtbar mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und

2. mit der Angabe "Verbraucherhinweis: Vor Verzehr 10 Minuten durcherhitzen"

gekennzeichnet sind.

(6) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 5 sind die dort genannten Angaben bei Eiern, die

1. im Einzelhandel lose oder

2. vom Erzeuger ab Hof, auf einem örtlichen Markt oder im Verkauf an der Tür

an den Verbraucher abgegeben werden, auf einem Schild auf oder neben der Ware oder auf einem Begleitzettel anzugeben.



 
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§ 4 Weitere Anforderungen an Eier




§ 4 (aufgehoben)


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(1) Eier sind von der zuständigen Behörde auf Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder sonstiger Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) und der auf Grund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in ihren jeweils geltenden Fassungen jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) in Abstimmung mit den Ländern aufzustellen ist. Die Vorschriften über das Lebensmittel-Monitoring bleiben unberührt.

(2) Bei den Untersuchungen nach Absatz 1 richten sich die Probenahme, die Behandlung der Proben und die anzuwendenden Analyseverfahren nach den Vorgaben der auf Grund von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG erlassenen Entscheidungen der Kommission in ihren jeweils geltenden Fassungen.



 
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§ 5 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise




§ 5 (aufgehoben)


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Wer Eier, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat

1. durch betriebseigene Kontrollen unter Beachtung der Vorschriften des § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung zu überprüfen, ob

a) dem Legegeflügel verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind,

b) bei Legegeflügel nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind,

c) die Eier

aa) Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder

bb) sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,

enthalten und

2. über die Durchführung der betriebseigenen Kontrollen und deren Ergebnisse nach Nummer 1 Aufzeichnungen zu führen.



 
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§ 6 Einfuhr von Eiern




§ 6 (aufgehoben)


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(1) Eier, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, dürfen nur aus solchen Drittländern in das Inland eingeführt werden, die im Anhang Teil VIII der Entscheidung 94/278/EG der Kommission zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen (ABl. EG Nr. L 120 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind.

(2) Sofern die Kommission in einer Entscheidung gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG das Muster einer Gesundheitsbescheinigung geregelt und diese Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht hat, dürfen Hühnereier aus Drittländern nur unter Beifügung einer Bescheinigung in das Inland eingeführt werden, die inhaltlich diesem Muster entspricht.



 
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§ 8 Anforderungen an roheihaltige Lebensmittel in weiteren Gewerbebetrieben




§ 8 (aufgehoben)


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In Gewerbebetrieben, die nicht unter § 7 fallen, dürfen Lebensmittel, die dort unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt und nicht einem Erhitzungsverfahren nach § 7 Abs. 2 unterzogen worden sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie innerhalb von zwei Stunden nach der Herstellung

1. auf eine Temperatur von höchstens + 7 Grad C abgekühlt, bei dieser oder einer niedrigeren Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Herstellung abgegeben werden oder

2. tiefgefroren, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach dem Auftauen abgegeben werden, wobei die Temperatur von + 7 Grad C nicht überschritten werden darf.



 
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§ 9 Rückstellproben




§ 9 (aufgehoben)


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Wer eine Gaststätte oder eine Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung betreibt, ist verpflichtet, von allen Lebensmitteln, die unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt und anschließend nicht einem Erhitzungsverfahren nach § 7 Abs. 2 unterzogen worden sind und die eine Menge von 30 Portionen übersteigen, Rückstellproben bei einer Temperatur von maximal + 4 Grad C für den Zeitraum von 96 Stunden vom Zeitpunkt der Abgabe an den Verbraucher an aufzubewahren. Die Proben sind mit dem Datum und der Stunde des Herstellungszeitpunktes zu kennzeichnen und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen.



 
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§ 10 Anforderungen an die Verarbeitung von Enteneiern




§ 10 (aufgehoben)


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Wer Enteneier verarbeitet oder Lebensmittel unter Verwendung von Enteneiern herstellt, hat sicherzustellen, dass die Eier oder die Lebensmittel einem Erhitzungsverfahren nach § 7 Abs. 2 unterzogen wurden.



 
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§ 11 Inverkehrbringen, Herstellen und Behandeln von Eiprodukten




§§ 11 bis 20 (aufgehoben)


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(1) Eiprodukte dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. in einem nach § 14 zugelassenen Betrieb hergestellt und behandelt,

2. unter Einhaltung der Anforderungen

a) nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 3.2 vorbehandelt und

b) nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 2.1, 4.1, 4.1.1 und 4.2 hergestellt und behandelt

worden sind.

(2) Eiprodukte dürfen nur

1. aus Eiern oder Eibestandteilen jeweils einer Tierart hergestellt und

2. unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 2.2 bis 2.9, 3.1, 3.3 bis 3.7 und Kapitel III und IV hergestellt und behandelt

werden.

(3) Für das Vorbehandeln von Eiprodukten dürfen nur Anlagen verwendet werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Im Falle der Pasteurisierung sind die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel I Nr. 2.5 einzuhalten.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde auf Antrag die Genehmigung erteilen, daß Eiprodukte, die in einem gemäß § 14 zugelassenen Betrieb nicht vorbehandelt worden sind, an einen anderen gemäß § 14 zugelassenen Betrieb abgegeben und dort vorbehandelt werden. Dabei sind insbesondere die Anforderungen des § 12 Abs. 3 und die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel II, Nr. 3.4 und Nr. 4 zu beachten. Ausnahmen nach Satz 1 dürfen nicht für Eiprodukte aus Enten- oder Gänseeiern sowie aus Salmonella infizierten Beständen erteilt werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde ferner auf Antrag die Genehmigung erteilen, daß Eiprodukte ohne Vorbehandlung hergestellt und in den Verkehr gebracht werden dürfen, sofern

1. dies aus technologischen Gründen im Zusammenhang mit den aus Eiprodukten herzustellenden Lebensmitteln erforderlich ist,

2. der Herstellungsvorgang der unter Verwendung nicht vorbehandelter Eiprodukte hergestellten Lebensmittel nach einem dem Vorbehandlungsverfahren gleichwertigen Verfahren erfolgt,

3. die Eiprodukte

a) am Tage der Herstellung verwendet werden und bis dahin bei einer Produkttemperatur von höchstens + 4 Grad C gelagert oder

b) tiefgefroren

worden sind und

4. sichergestellt ist, daß sie nicht aus Enten- oder Gänseeiern, Knickeiern, Eiern aus Salmonella-infizierten Beständen oder aus von Packstellen an zugelassene Betriebe abgegebenen Eiprodukten hergestellt und behandelt worden sind.



 
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§ 12 Verpackung und Kennzeichnung von Eiprodukten




§ 12 (aufgehoben)


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(1) Eiprodukte dürfen als Lebensmittel nur in Packungen oder Behältnissen, die so verschlossen sind, dass der Inhalt vor einer nachteiligen Beeinflussung geschützt ist, in den Verkehr gebracht werden.

(2) Wer Eiprodukte in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, abpackt, hat zusätzlich anzugeben:

1. die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 vorgeschriebenen Angaben,

2. den Prozentsatz ihres Anteils an Eiprodukten, soweit es sich um Erzeugnisse nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b handelt,

3. die Geflügelart, wenn zu ihrer Herstellung andere Eier als Hühnereier verwendet worden sind.

(3) Wer Eiprodukte, die nicht nach Absatz 2 zu kennzeichnen sind, verpackt, hat die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und die nach Absatz 2 vorgeschriebene Kennzeichnung auf den Behältnissen oder Packungen, bei Eiprodukten in Tankfahrzeugen in den Beförderungspapieren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 4 anzugeben.

(4) Wer Eiprodukte mit Beförderungspapieren versieht, muss darin die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben machen.

(5) Wer Eiprodukte nach § 11 Abs. 4 abgibt, hat zusätzlich auf den Behältnissen und in den Beförderungspapieren anzugeben:

1. Datum und Uhrzeit des Aufschlagens,

2. den Hinweis "nicht pasteurisiertes Eiprodukt - am Bestimmungsort vorzubehandeln".



 
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§ 13 Nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Eiprodukte




§ 13 (aufgehoben)


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(1) Wer Eiprodukte, die als Lebensmittel nicht verkehrsfähig sind, bestimmungsgemäß für andere Zwecke in den Verkehr bringt, muss diese zum Verzehr für Menschen unbrauchbar machen und deutlich sichtbar durch den Hinweis "Nicht zum Verzehr geeignet" kennzeichnen.

(2) Eiprodukte sind zum Verzehr für Menschen unbrauchbar gemacht, wenn sie mit

1. mindestens 0,1 vom Hundert Rosmarinöl,

2. mindestens 0,4 vom Hundert Benzaldehyd oder

3. Fischmehl

vermengt sind. Im Falle von Satz 1 Nr. 3 muss der Fischmehlzusatz im Eiprodukt geruchlich oder geschmacklich eindeutig wahrnehmbar sein.



 
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§ 14 Zulassung von Betrieben




§ 14 (aufgehoben)


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(1) Betriebe werden von der zuständigen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen, wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel I und II Nr. 1 eingehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bundesamt unverzüglich mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden, wenn

1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder

2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden

und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.



 
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§ 15 Registrierung von bestimmten Handelsbetrieben




§ 15 (aufgehoben)


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Handelsbetriebe, die Eiprodukte aus Mitgliedstaaten beziehen oder Partien von Eiprodukten lediglich aufteilen, haben sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Ihnen wird auf Antrag eine Kontrollnummer erteilt.



 
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§ 16 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise




§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer Eiprodukte herstellt, vorbehandelt oder behandelt, hat

1. durch betriebseigene Kontrollen unter Beachtung der Vorschriften des § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung zu überprüfen, ob die Eier

a) Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder

b) sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte dieser Stoffe überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,

enthalten,

2. Aufzeichnungen zu führen über

a) die betriebseigenen Kontrollen und deren Ergebnisse nach Nummer 1,

b) die Herkunft der Eier und deren Eignung zur Herstellung von Eiprodukten,

c) den Eingang und den Ausgang der Eiprodukte unter Angabe des Lieferanten, der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers,

d) den Zeitpunkt, den Temperaturverlauf und das Verfahren der Vorbehandlung jeder Partie,

e) die Einhaltung der Lagertemperaturen gemäß Anlage 1 Kapitel IV Nr. 2 und

f) die Ergebnisse der Laboruntersuchungen jeder Partie nach Maßgabe von Anlage 1 Kapitel II Nr. 4,

3. bei der Durchführung von Laboruntersuchungen nach Nummer 2 Buchstabe f Rückstellproben des zu untersuchenden Materials anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Salmonellen sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Salmonellen herzustellen. In diesem Falle sind

a) die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und

b) die Salmonellen-Isolate

während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Wer die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu führen hat, hat diese zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auszudrucken.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Personaluntersuchungen




§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Wer Eiprodukte herstellt oder behandelt und dabei mit diesen in Berührung kommt, hat sich Wiederholungsuntersuchungen im Abstand von 12 Monaten zu unterziehen und durch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachzuweisen, daß Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) nicht vorliegen. § 43 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes findet Anwendung.



 
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§ 18 Verfahren beim Verbringen von Eiprodukten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum




§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Sendungen von Eiprodukten aus Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf überprüft werden, ob die Eiprodukte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung können Sendungen auch während der Beförderung überwacht werden.

(2) Betriebe und Handelsunternehmen nach § 15, die Eiprodukte aus Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beziehen, haben auf Verlangen der zuständigen Behörde den Eingang von Eiprodukten anzuzeigen.



 
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§ 19 Einfuhr von Eiprodukten




§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eiprodukte dürfen nur aus den Drittländern in das Inland eingeführt werden, die in dem in der Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994 (ABl. EG Nr. L 120 S. 44) bezeichneten Verzeichnis der Drittländer in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(2) Eiprodukte dürfen aus Drittländern nach Absatz 1 in das Inland ferner nur eingeführt werden, wenn

1. sie aus zugelassenen oder anerkannten Betrieben stammen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekanntgemacht sind,

2. die Sendung von einer Bescheinigung begleitet ist, die inhaltlich dem Muster der Entscheidung 97/38/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit spezifischen Hygienevorschriften für die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Eiprodukte (ABl. EG Nr. L 14 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, und

3. sie einer Einfuhruntersuchung nach Anlage 3 unterzogen worden sind.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Eiprodukte, die über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, der die Einfuhruntersuchung nach dieser Verordnung gleichwertigen Bestimmungen durchgeführt hat.

(3) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, daß die Eiprodukte nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, so kann sie dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung an den Herkunftsort zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Ansonsten sind die Eiprodukte einem Verfahren nach § 13 Abs. 2 zu unterziehen oder unschädlich zu beseitigen.

(4) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung bleiben unberührt.



 
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§ 20 Anerkennung und Zulassung von Betrieben für die Einfuhr von Eiprodukten




§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung

1. nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl. EG Nr. L 212 S. 87),

2. nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), geändert durch Richtlinie 96/90/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 13 S. 24), oder

3. nach der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 16)

aufgeführten Betriebe in Drittländern gelten als für die Einfuhr zugelassene Betriebe. Diejenigen Betriebe nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden sind, werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(2) Betriebe in Drittländern werden, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, vom Bundesamt anerkannt, wenn die oberste Veterinärbehörde des Herkunftslandes bestätigt hat, daß der Betrieb

1. die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,

2. für den Versand der dort hergestellten Eiprodukte in die Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist und

3. durch vom Bundesamt beauftragte Tierärzte überprüft werden darf.

(3) Die Anerkennung der Betriebe nach Absatz 2 und deren Aufhebung werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(4) Das Bundesamt berichtigt die Bekanntmachung der nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Betriebe, wenn sie aus den in Absatz 1 genannten Listen gestrichen wurden oder die Liste anderweitig geändert wurde.



 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Straftaten


(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Hühnereier in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 3 Abs. 4 bebrütete Eier in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 3 Abs. 5 Nr. 1 Enteneier zum Verkauf vorrätig hält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,




1. - 3. (aufgehoben)

4. entgegen § 7 Abs. 1 Lebensmittel abgibt,

5. entgegen § 7 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig einem Erhitzungsverfahren unterzieht,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. entgegen § 8 Lebensmittel in den Verkehr bringt,

7. entgegen § 10 nicht sicherstellt, dass Enteneier oder Lebensmittel einem Erhitzungsverfahren unterzogen wurden oder

8. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Eiprodukte in den Verkehr bringt.




6. - 8. (aufgehoben)

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 3 Abs. 5 Nr. 2 Enteneier zum Verkauf vorrätig hält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt oder



1. (aufgehoben)

2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 den schriftlichen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt.



§ 22 Ordnungswidrigkeiten


(1) Wer eine in § 21 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 Eiprodukte herstellt oder behandelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Eiprodukte in den Verkehr bringt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 eine Anlage verwendet.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 Eiprodukte herstellt,

2. entgegen § 12 Abs. 1 Eiprodukte in den Verkehr bringt oder

3. entgegen § 12 Abs. 2, 3, 4 oder 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Nr. 2 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. entgegen § 9 Satz 1 eine Rückstellprobe nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

2a. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3 Rückstellproben oder Salmonellen-Isolate nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

3. entgegen § 16 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 Eier einführt,

2. entgegen § 18 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

3. entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Eiprodukte einführt.




(2) - (7) (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 2 Nr. 7, §§ 11, 12)




Anlage 1 bis 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Kapitel I

1. Allgemeine Anforderungen

Betriebe müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.1 In den Räumen, in denen Eier gelagert oder Eiprodukte hergestellt oder behandelt werden, müssen

1.1.1 Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, beständigem Material bestehen und so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann; zur Ableitung der Abwässer müssen abgedeckte, geruchssichere Abflüsse vorhanden sein;

1.1.2 die Wände glatt, fest, undurchlässig und bis zu einer Höhe von mindestens 2 Metern, in Kühl- oder Lagerräumen mindestens bis in Lagerungshöhe, mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein. Ecken und Kanten auf Bodenhöhe müssen abgerundet oder ähnlich gestaltet sein, so daß sie leicht gereinigt werden können;

1.1.3 Türen aus verschleiß- und korrosionsbeständigem Material bestehen; Holztüren müssen beidseitig eine glatte, undurchlässige Verkleidung aufweisen;

1.1.4 Decken leicht zu reinigen und so gestaltet sein, daß eine Ansammlung von Schmutz, Schimmelbildung und mögliches Abblättern von Farbe sowie Kondensierung von Wasserdampf verhindert wird;

1.1.5 ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung vorhanden sein;

1.1.6 zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;

1.1.7 in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände mit fließendem heißem Wasser vorhanden sein. Die Hähne dürfen nicht von Hand oder mit dem Arm zu betätigen sein. Die Einrichtungen müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Einmalhandtüchern ausgestattet sein;

1.1.8 in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes Einrichtungen zur Reinigung und zur Desinfektion der Arbeitsgeräte vorhanden sein.

1.2 Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschbaren Wänden, Waschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung müssen vorhanden sein. Letztere dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschgelegenheiten müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Hände sowie Einmalhandtüchern ausgestattet sein. Die Hähne dürfen nicht von Hand zu betätigen sein.

1.3 Ein abgetrennter Raum und ausreichende Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Behältern sowie von festen und beweglichen Tanks müssen vorhanden sein, es sei denn, daß das Reinigen und Desinfizieren der Behältnisse und Tanks in anderen gleichwertigen Anlagen durchgeführt werden kann.

1.4 Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Trinkwasser liefert, muß vorhanden sein.

1.5 Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.

1.6 Die Oberfläche der Geräte, Leitungen und Gegenstände, die mit den Eiprodukten in Berührung kommen, muß aus korrosionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.

2. Zusätzliche Anforderungen an Betriebe

Ferner müssen in Betrieben vorhanden sein:

2.1 geeignete und ausreichend große Räume zur getrennten Lagerung der Eier und der fertigen Eiprodukte; sofern die Eier oder die Eiprodukte zu kühlen sind, müssen Kühlanlagen vorhanden sein, die die Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur der Eiprodukte gewährleisten; die Einrichtungen für die Kühllagerung müssen mit einem Registrierthermometer oder Registrierfernthermometer ausgerüstet sein;

2.2 geeignete Einrichtungen zum Waschen und Desinfizieren verunreinigter Eier;

2.3 ein gesonderter Raum

2.3.1 mit geeigneten Vorrichtungen zum Aufschlagen der Eier, zur Gewinnung des Eiinhaltes und zur Beseitigung der Schalen und Membranen;

2.3.2 für andere als die unter Nummer 2.3.1 genannten Arbeitsgänge;

im Falle des Pasteurisierens der Eiprodukte kann dieses in dem unter Nummer 2.3.1 genannten Raum erfolgen, wenn der Betrieb über ein geschlossenes Pasteurisierungssystem verfügt, andernfalls muß es in dem unter Nummer 2.3.2 genannten Raum erfolgen. Im letzteren Fall sind alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination der Eiprodukte nach ihrer Pasteurisierung zu vermeiden;

2.4 geeignete Anlagen zur innerbetrieblichen Beförderung des Eiinhaltes;

2.5 Anlagen zur Vorbehandlung von Eiprodukten, die im Falle des Pasteurisierens mindestens ausgestattet sind mit

2.5.1 einem automatischen Temperaturregler, Registrierthermometer und einem automatischen Sicherheitssystem, das eine unzureichende Erhitzung verhindert;

2.5.2 einer angemessenen Schutzvorrichtung gegen die Vermischung von nicht pasteurisierten Eiprodukten mit pasteurisierten Eiprodukten und einem automatischen Aufzeichnungsgerät für diese Schutzvorrichtung;

2.6 einen Raum für die Lagerung sonstiger Lebensmittel und Zusatzstoffe;

2.7 einem geeigneten und abgetrennten Platz für die Lagerung von Einwegbehältnissen sowie für die Lagerung der Ausgangsmaterialien zur Herstellung dieser Behältnisse;

2.8 geeigneten Einrichtungen für das unverzügliche Entfernen und getrennte Lagern von leeren Eierschalen sowie von Eiern und Eiprodukten, die für den Genuß für Menschen nicht geeignet sind;

2.9 geeigneten Anlagen zur hygienischen Verpackung der Eiprodukte;

2.10 geeigneten Vorrichtungen zum Auftauen gefrorener Eiprodukte, die in einem zugelassenen Betrieb vorbehandelt und weiter verarbeitet werden sollen;

2.11 einem abgetrennten Raum für die Lagerung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Gegenständen zur Reinigung;

2.12 einem geeigneten Labor. Verfügt der Betrieb nicht über ein eigenes Labor, so sind die Laboruntersuchungen von einem Labor durchzuführen, das in der Lage ist, die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen. In letzterem Fall ist die zuständige Behörde darüber zu informieren. Die Untersuchungen müssen nach Methoden durchgeführt werden, die dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Forschung entsprechen.

Kapitel II

1. Hygieneanforderungen an Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgerät in den Betrieben

1.1 Personen, die Eiprodukte herstellen oder behandeln, haben sich stets sauber zu halten. Sie haben insbesondere saubere Arbeitskleidung und Kopfbedeckung zu tragen. Sie sind gehalten, sich mehrmals während eines Arbeitstages, sowie bei jeder Wiederaufnahme der Arbeit die Hände zu waschen und zu desinfizieren. In den Arbeitsräumen und Lagerräumen für Eier und Eiprodukte darf nicht geraucht, gegessen, getrunken, gespuckt oder gekaut werden;

1.2 Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind sauber und in einwandfreiem Zustand zu halten. Sie sind am Ende der Tagesarbeit sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren, erforderlichenfalls mehrmals im Laufe eines Arbeitstages sowie bei Verunreinigung vor der Wiederverwendung. Im Anschluß an die Reinigung und Desinfektion müssen Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründlich mit Trinkwasser gespült werden;

1.3 geschlossene Rohrleitungssysteme für die Beförderung von Eiprodukten müssen mit geeigneten Reinigungsvorrichtungen ausgestattet sein, die die Reinigung und Desinfektion aller Leitungsteile gewährleisten. Nach der Reinigung und Desinfektion sind die Reinigungs- und Desinfektionsmittel aus den Leitungen zu entfernen. Anschließend ist das Leitungssystem gründlich mit Trinkwasser zu spülen;

1.4 die Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur zur Herstellung oder Behandlung von Eiprodukten benutzt werden, es sei denn, sie werden zur Herstellung oder Behandlung anderer Lebensmittel verwendet, durch die die Eiprodukte nicht nachteilig beeinflußt werden.

1.5 Tiere sind aus den Räumen, in denen Eiprodukte hergestellt und behandelt werden, fernzuhalten. Ungeziefer (Nagetiere, Insekten usw.) sind systematisch zu bekämpfen.

2. Anforderungen an Eier, die zur Herstellung von Eiprodukten verwendet werden sollen

2.1 Für die Herstellung von Eiprodukten dürfen nur nicht angebrütete, zum Genuß für Menschen geeignete Eier mit voll entwickelter und unbeschädigter Schale, Hühnereier nur im Sinne des Artikels 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 26. Juni 1990 (ABl. EG Nr. L 173 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.

2.2 Eier, die den Anforderungen nach Nummer 2.1 Satz 1 nicht entsprechen, sind unverzüglich in eine Einrichtung gemäß Kapitel I Nr. 2.8 zu verbringen.

2.3 Die zur Herstellung von Eiprodukten bestimmten Hühnereier müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2295/ 2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91) in der jeweils geleitenden Fassung, verpackt sein.

2.4 Abweichend von Nummer 2.1 können Knickeier für die Herstellung von Eiprodukten verwendet werden, sofern sie von den Packstellen oder den Erzeugerbetrieben schnellstmöglich nach dem Anfallen an einen zugelassenen Betrieb geliefert und umgehend aufgeschlagen werden. In diesen Fällen müssen die Knickeier bis zum Aufschlagen bei einer Temperatur von höchstens + 4 Grad C gelagert werden.

2.5 Eier und Eiprodukte, die in einem zugelassenen Betrieb einer Vorbehandlung unterzogen werden sollen, sind nach ihrer Ankunft und bis zu ihrer Verarbeitung in den Räumen gemäß Kapitel I Nr. 2.1 aufzubewahren. Die Innentemperatur dieser Räume muß gewährleisten, daß die Eier nicht nachteilig beeinflußt werden. Eiprodukte sind bei den in Kapitel IV Nr. 2 vorgeschriebenen Temperaturen zu lagern. Tablette (Höckerlagen) mit Eiern dürfen nicht unmittelbar auf den Boden gestellt werden.

2.6 Eier sind in einem Raum auszupacken, der von dem Raum, in dem Eier aufgeschlagen werden, getrennt ist.

2.7 Die Eier sind in dem in Kapitel I Nr. 2.3.1 genannten Raum aufzuschlagen; Knickeier sind umgehend zu verarbeiten.

2.8 Verunreinigte Eier sind vor dem Aufschlagen zu reinigen; dies hat in einem Raum zu geschehen, der von dem Raum, in dem die Eier aufgeschlagen werden, oder jedem anderen Raum, in dem Eiinhalt behandelt wird, getrennt ist. Die Reinigung muß so erfolgen, daß die Kontamination oder sonstige Beeinträchtigung des Eiinhalts vermieden wird. Die Schalen müssen zum Zeitpunkt des Aufschlagens ausreichend trocken sein, damit Reste des Reinigungswassers nicht mit dem Eiinhalt in Berührung kommen.

2.9 Eier von Gänsen, Enten und Wachteln dürfen nicht mit Eiern von Hühnern, Truthühnern oder Perlhühnern im Betrieb gemeinsam befördert und verarbeitet werden. Vor Wiederaufnahme der Verarbeitung der von Hühnern, Truthühnern oder Perlhühnern stammenden Eier sind sämtliche Geräte und Einrichtungen zu reinigen und zu desinfizieren.

3. Besondere Hygieneanforderungen an die Herstellung von Eiprodukten

3.1 Das Aufschlagen hat unabhängig vom angewandten Verfahren so zu erfolgen, daß Schalen und Membranen beseitigt werden und eine Kontamination des Eiinhaltes vermieden wird. Der Eiinhalt darf nicht durch Zentrifugieren oder Zerdrücken der Eier gewonnen werden. Die Eierschalen sind in einen Raum nach Kapitel I Nr. 2.8 zu verbringen. Auch das Zentrifugieren der leeren Schalen zur Gewinnung von Eiweißresten ist unzulässig, es sei denn, die Eiweißreste werden unmittelbar nach dem Zentrifugieren entsprechend § 13 Abs. 2 unbrauchbar gemacht.

3.2 Erfolgt das Aufschlagen der Eier und die Vorbehandlung im gleichen Betrieb, sind alle Teile des Eiproduktes vorbehaltlich Nummer 3.4 unverzüglich nach dem Aufschlagen einer Vorbehandlung zuzuführen. Bei der Wärmebehandlung ist eine geeignete Zeit-Temperatur-Kombination anzuwenden, um die Einhaltung der Beurteilungsmerkmale in Nummer 4.1.2 zu gewährleisten.

Unzureichend vorbehandelte Partien sind unverzüglich einer erneuten Vorbehandlung in demselben Betrieb zu unterziehen.

3.3 Eiprodukte, die trotz Vorbehandlung zum Verzehr für Menschen nicht geeignet sind, müssen aussortiert, unschädlich beseitigt oder einem Verfahren nach § 13 Abs. 2 unterzogen werden. Diese Eiprodukte sind sofort in einen Raum entsprechend Anlage 1 Kapitel I Nr. 2.8 zu verbringen.

3.4 Erfolgt die Vorbehandlung abweichend von Nummer 3.2 nicht unverzüglich nach dem Aufschlagen, so ist der Eiinhalt unter hygienischen Bedingungen entweder tiefgefroren, gefroren oder bei einer Temperatur von höchstens 4 Grad C zu lagern. Die Lagerzeit bei 4 Grad C darf vierundzwanzig Stunden nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bestandteile, die einer Entzuckerung unterzogen werden.

3.5 Das weitere Behandeln nach der Vorbehandlung ist so durchzuführen, daß eine erneute Kontamination der Eiprodukte ausgeschlossen ist; die Eiprodukte, die nicht bei Umgebungstemperaturen haltbar sind, sind sofort nach der Fermentation (Entzuckerung) zu trocknen oder auf eine Temperatur abzukühlen, die 4 Grad C nicht überschreitet. Sollen die Eiprodukte eingefroren werden, sind sie unmittelbar nach der Vorbehandlung einzufrieren.

3.6 Die vorbehandelten Eiprodukte sind bei den nach Kapitel IV Nr. 2 vorgeschriebenen Temperaturen zu lagern, bis sie zur Herstellung anderer Nahrungsmittel verwendet werden.

3.7 Die Herstellung von Eiprodukten aus Ausgangsstoffen, die nicht zur Herstellung von Lebensmitteln geeignet sind, ist auch zur technischen Verwendung unzulässig. Ausgenommen sind die in Nummer 3.1 Satz 4 und Nummer 3.2 Satz 3 genannten Fälle.

4. Probenahme, mikrobiologische und sonstige Beurteilungsmerkmale

4.1 Eiproduktpartien müssen nach der Vorbehandlung Stichprobenkontrollen unterzogen werden, die der Betrieb, in dem die Vorbehandlung stattgefunden hat, vornimmt.

4.1.1 Probenahme:

Von einer Eiproduktpartie sind 10 Proben mit jeweils etwa 50 g wie folgt zu ziehen:

Bei Vorliegen von 10 Packstücken ist aus jedem Packstück eine Probe zu entnehmen.

Besteht die Partie aus weniger als 10 Packstücken, ist zunächst aus allen Packstücken jeweils eine Probe zu nehmen. Die restlichen Proben sind aus jeweils einem bereits beprobten Packstück nach dem Zufallsprinzip zu entnehmen.

Besteht die Partie aus mehr als 10 Packstücken, sind die 10 Proben aus nicht mehr als jeweils einem Packstück nach dem Zufallsprinzip zu entnehmen.

Sofern sich das Eiprodukt in Großbehältern befindet, sind die 10 Proben, verteilt über die Gesamtzahl der Behälter zu ziehen.

Jede gezogene Probe ist auf Salmonellen und jede zweite der 10 gezogenen Proben ist auf die aerobe mesophile Keimzahl, auf Enterobakteriaceae und Staphylococcus aureus zu untersuchen.

4.1.2 Mikrobiologische Beurteilungsmerkmale:

Eiprodukte müssen bei Stichprobenkontrollen nach dem Vorbehandeln folgende Anforderungen erfüllen:

(Tabelle)

Für die mikrobiologischen Untersuchungen sind die Methoden der Amtlichen Sammlung nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzuwenden.

4.2 Sonstige Beurteilungsmerkmale:

Eiproduktpartien müssen bei Stichprobenkontrollen ferner die unter Nummer 4.2.2 genannten Anforderungen erfüllen.

4.2.1 Probenahme:

Zu untersuchen sind fünf repräsentativ gezogene Proben einer Partie. Sofern vorbehandelte Eiprodukte untersucht werden, kann das gleiche Stichprobenmaterial wie für die mikrobiologische Untersuchung verwendet werden. Es sind fünf Proben mit jeweils 50 ml bzw. 50 g nach dem Zufallsprinzip aus der Partie zu ziehen. Werden solche Proben nicht innerhalb von 30 Minuten der Analyse zugeführt, sind sie unmittelbar nach der Probenahme so aufzubewahren und zu befördern, daß keine die Analysenwerte beeinflussenden Veränderungen an dem Produkt auftreten.

4.2.2 Produktmerkmale:

In keiner der fünf Proben einer Partie Eiprodukte darf der Gehalt an Bernsteinsäure 25 mg/kg Ei-Trockenmasse überschreiten. Bei Bestimmung des Milchsäuregehaltes darf von fünf Proben eine Eiproduktepartie nur eine Probe zwischen 600 und 1.000 mg/kg Ei-Trockenmasse aufweisen. Keine Probe darf einen Milchsäuregehalt von mehr als 1.000 mg/kg Ei-Trockenmasse aufweisen. Diese Parameter gelten nicht für Partien, bei denen die Vorbehandlung durch ein Fermentationsverfahren durchgeführt worden ist, durch das der Milchsäure- oder Bernsteinsäuregehalt beeinflußt wird. Bei fermentierten Erzeugnissen sind diese Werte vor der Fermentierung zu bestimmen.

In keiner der fünf Proben einer Partie Eiprodukte darf der Gehalt an Beta-hydroxy-Buttersäure 10 mg/kg Ei-Trockenmasse überschreiten.

Für die Untersuchungen sind die Methoden der Amtlichen Sammlung nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzuwenden.

Reste von Schalen, Membranen und anderen Teilchen in den Eiprodukten dürfen 100 mg/kg des Eiproduktes nicht überschreiten.

4.3 Abweichend von den Nummern 4.1 und 4.2 ist bei Eiprodukten, die

4.3.1 nach § 11 Abs. 3 ohne Vorbehandlung in einen zugelassenen Betrieb transportiert werden, um dort einer Vorbehandlung unterzogen zu werden,

4.4.2 nach § 11 Abs. 4 unbehandelt in den Verkehr gebracht werden sollen,

bei jeder Partie der Milchsäure- und der Bernsteinsäuregehalt nach Maßgabe der Nummer 4.2 zu bestimmen.

Kapitel III

Besondere Anforderungen an das Abfüllen

1. Das Abfüllen der Eiprodukte in Behälter oder Tanks muß unter hygienischen Bedingungen erfolgen, insbesondere muß sichergestellt sein, daß Eiprodukte dabei nicht nachteilig beeinflußt werden können.

Die Behälter oder Tanks

1.1 dürfen die organoleptischen Eigenschaften der Eiprodukte nicht verändern,

1.2 müssen ausreichend fest sein, um einen wirksamen Schutz der Eiprodukte zu gewährleisten.

2. Gereinigte und desinfizierte Behältnisse müssen so gelagert werden, daß sie wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sind; das Material für Einwegbehältnisse darf nicht unmittelbar auf dem Fußboden gelagert werden.

3. Behälter oder Tanks müssen

3.1 beim Befüllen in hygienisch einwandfreiem Zustand sein. Mehrwegbehälter oder Tanks müssen sofort nach jedem Gebrauch und, soweit erforderlich, vor jedem erneuten Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden. Danach sind Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu entfernen und die Behältnisse mit Trinkwasser gründlich zu spülen;

3.2 während der Beförderung in den Arbeitsraum vor nachteiliger Beeinflussung geschützt werden; sie müssen unverzüglich verwendet werden;

3.3 sofort nach dem Einfüllen verschlossen und in die Lagerräume gemäß Kapitel I Nr. 2.1 gebracht werden.

4. Für Eiprodukte benutzte Behältnisse dürfen für andere Nahrungsmittel nur verwendet werden, sofern sie bei erneuter Verwendung für Eiprodukte gereinigt, desinfiziert und entsprechend Nummer 3.1 Satz 2 behandelt worden sind.

Kapitel IV

Lagerung und Beförderung der Eiprodukte

1. Eiprodukte müssen in den in Kapitel I Nr. 2.1 vorgesehenen Räumen gelagert werden.

2. Bei der Lagerung dürfen folgende Temperaturen nicht überschritten werden:

2.1 tiefgefrorene Produkte:

- 18 °C

2.2 gefrorene Produkte:

- 12 °C

2.3 gekühlte Produkte:

+ 4 °C

3. Eiprodukte müssen mit einer solchen Geschwindigkeit gekühlt werden, daß sie die erforderliche Temperatur unverzüglich erreichen.

4. Behältnisse mit Eiprodukten müssen so gelagert werden, daß die Luft um die Behältnisse frei zirkulieren kann.

5. Eiprodukte dürfen nur befördert werden

5.1 in Fahrzeugen und Behältnissen, die so beschaffen sind, daß die in Nummer 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Temperaturen während der gesamten Beförderungsdauer kontinuierlich eingehalten werden können,

5.2 wenn sie vor allen nachteiligen Einflüssen geschützt sind,

5.3 wenn die in Nummer 2 aufgeführten Temperaturen eingehalten werden.

Kapitel V

Zusätzliche Kennzeichnung von Eiprodukten

1. Jede Partie von Eiprodukten muß mit einem Etikett versehen sein, das folgende Angaben enthält:

1.1 im oberen Teil in Großbuchstaben die Anfangsbuchstaben des Herkunftslandes, d. h. einen der folgenden Buchstaben:

B - D - DK - EL - ESP - F - IRL - I - L - NL - P - UK

und die Zulassungsnummer des Betriebes und

im unteren Teil eine der folgenden Abkürzungen:

CEE - EEC - EEG - EOK - EWG - E0F oder

1.2 im oberen Teil in Großbuchstaben den Namen des Herkunftslandes,

in der Mitte die Zulassungsnummer des Betriebes,

im unteren Teil eine der folgenden Abkürzungen:

CEE - EEC - EEG - EOK - EWG - E0F;

für Eiprodukte aus Betrieben im Inland dürfen jedoch nur die Buchstaben D und EWG verwendet werden;

1.2.1 bei Sendungen von Eiprodukten aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt die Kennzeichnung mit den Großbuchstaben FL - NO und der Abkürzung EFTA;

1.3 die Temperatur, bei der die Eiprodukte gelagert oder befördert werden müssen;

1.4 die Partienummer.

2. Die Beförderungspapiere müssen folgende Angaben enthalten:

2.1 die Bezeichnung des Erzeugnisses, einschließlich der Geflügelart, von der die Eier stammen;

2.2 die Partienummer,

2.3 den Bestimmungsort sowie den Namen und die Anschrift des ersten Empfängers.

3. Die Angaben unter den Nummern 1 und 2 haben in der oder in -en Amtssprachen des jeweiligen Bestimmungslandes zu erfolgen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 19 Abs. 2 Nr. 3) Einfuhruntersuchung von Eiprodukten




Anlage 3 (aufgehoben)


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1. Warenuntersuchung

1.1

Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen an die Beförderung und an die Beförderungsmittel überprüft; dabei ist insbesondere festzustellen, ob

1.1.1

die Temperaturanforderungen für die Eiprodukte eingehalten worden sind, sofern solche vorgeschrieben sind,

1.1.2

die Eiprodukte während der Beförderung nachteilig beeinflußt worden sind.

1.2

Es ist zu prüfen, ob die Eiprodukte den Angaben auf der Genußtauglichkeitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten entsprechen; dabei ist insbesondere festzustellen, ob

1.2.1

unter Berücksichtigung des festzustellenden Gewichts eines Packstückes oder einer Packung die in der Bescheinigung angegebene Packstückzahl dem Gewicht der Sendung entspricht,

1.2.2

bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des Zustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung der Kennzeichnung oder der Etikettierung eingehalten wurden.

1.3

Jede Sendung von Eiprodukten ist nach Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer sensorischen Prüfung zu unterziehen. Diese Untersuchung umfaßt mindestens die Feststellung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls Geschmacksabweichungen. Erforderlichenfalls ist eine Temperaturmessung der Eiprodukte vorzunehmen. Diese Untersuchungen betreffen grundsätzlich ein Prozent der Packstücke/Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke/Packungen. Falls es Art, Umfang oder Beschaffenheit der Eiprodukte erforderlich machen, kann von der Höchstzahl der zu untersuchenden Packstücke/Packungen nach oben abgewichen werden.

2. Laboruntersuchungen

Von jeder einzuführenden Eiproduktepartie sind zwei Stichproben nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.1 zu entnehmen und zu untersuchen.

2.1

Beurteilung

Liegen die Werte für aerobe mesophile Keime und Enterobacteriaceae zwischen m und M, sind weitere drei Proben zu ziehen. Die drei Nachproben sind zusammen mit den beiden ersten Stichproben gemäß Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.1.2 zu beurteilen. Wird von den dort genannten Kriterien abgewichen, ist die Partie von der Einfuhr zurückzuweisen.

Liegt einer der Werte für aerobe mesophile Keime und für Enterobacteriaceae über M oder in bezug auf Salmonella oder Staphyloccocus aureus über m, ist die Partie von der Einfuhr zurückzuweisen.

3. Unbeschadet der Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 sind Eiprodukte ferner auf Schadstoffe, Rückstände pharmakologisch wirksamer Substanzen sowie auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.

4. Abweichungen

Abweichend von den Nummern 1 bis 3 wird die Einfuhruntersuchung in der Häufigkeit durchgeführt, die in Anhang 1 oder 2 der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist. Das Bundesamt gibt die Entscheidung 94/360/EG, die betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundesanzeiger bekannt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 16 Abs. 1) Amtliche Bescheinigung für die Einfuhr von Teigwaren, die unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden sind




Anlage 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

siehe BGBl. I 1993, 2301



 
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Anlage 5 (zu § 16 Abs. 2) Amtliche Bescheinigung für die Einfuhr von Speiseeis und Halberzeugnissen für Speiseeis, die unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden sind




Anlage 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

siehe BGBl. I 1993, 2302