Änderung § 2 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

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§ 2 Begriffsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


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Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Eiprodukte:

a) Erzeugnisse, die aus Eiern, ihren verschiedenen Bestandteilen oder deren Mischungen hergestellt worden sind; die Erzeugnisse können flüssig, konzentriert, getrocknet, kristallisiert, gefroren, tiefgefroren oder fermentiert sein; sie dürfen nur aus Eiern von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern (Puten), Perlhühnern oder Wachteln hergestellt worden sein;

b) Erzeugnisse nach Buchstabe a, denen andere Lebensmittel oder Zusatzstoffe beigegeben werden, soweit der Anteil dieser Zusätze nicht überwiegt;

2. Erzeugerbetrieb:

Betrieb, in dem Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden;

3. Betrieb:

Betrieb, in dem Eiprodukte hergestellt, vorbehandelt oder behandelt werden;

4. Knickeier:

Eier mit beschädigten, aber vollständigen Schalen und unversehrten Membranen;

5. Partie:

Menge der Eiprodukte, die unter den gleichen Bedingungen hergestellt, insbesondere in einem einzigen zusammenhängenden Arbeitsgang vorbehandelt und behandelt wird;

6. Sendung:

Menge der Eiprodukte, die gleichzeitig an denselben Bestimmungsort verbracht wird;

7. Vorbehandeln:

Anwendung eines anerkannten oder eines durch einen Rechtsakt der Organe der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Verfahrens bei der Herstellung von Eiprodukten zur Gewährleistung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.1.2.



 



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