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Änderung § 5 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wer Eier, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat

1. durch betriebseigene Kontrollen unter Beachtung der Vorschriften des § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung zu überprüfen, ob

a) dem Legegeflügel verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind,

b) bei Legegeflügel nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind,

c) die Eier

aa) Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder

bb) sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,

enthalten und

2. über die Durchführung der betriebseigenen Kontrollen und deren Ergebnisse nach Nummer 1 Aufzeichnungen zu führen.



 

 
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