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Änderung § 10 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Anforderungen an die Verarbeitung von Enteneiern


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wer Enteneier verarbeitet oder Lebensmittel unter Verwendung von Enteneiern herstellt, hat sicherzustellen, dass die Eier oder die Lebensmittel einem Erhitzungsverfahren nach § 7 Abs. 2 unterzogen wurden.



 

 
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