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Änderung § 12 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Verpackung und Kennzeichnung von Eiprodukten


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Eiprodukte dürfen als Lebensmittel nur in Packungen oder Behältnissen, die so verschlossen sind, dass der Inhalt vor einer nachteiligen Beeinflussung geschützt ist, in den Verkehr gebracht werden.

(2) Wer Eiprodukte in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, abpackt, hat zusätzlich anzugeben:

1. die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 vorgeschriebenen Angaben,

2. den Prozentsatz ihres Anteils an Eiprodukten, soweit es sich um Erzeugnisse nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b handelt,

3. die Geflügelart, wenn zu ihrer Herstellung andere Eier als Hühnereier verwendet worden sind.

(3) Wer Eiprodukte, die nicht nach Absatz 2 zu kennzeichnen sind, verpackt, hat die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und die nach Absatz 2 vorgeschriebene Kennzeichnung auf den Behältnissen oder Packungen, bei Eiprodukten in Tankfahrzeugen in den Beförderungspapieren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 4 anzugeben.

(4) Wer Eiprodukte mit Beförderungspapieren versieht, muss darin die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben machen.

(5) Wer Eiprodukte nach § 11 Abs. 4 abgibt, hat zusätzlich auf den Behältnissen und in den Beförderungspapieren anzugeben:

1. Datum und Uhrzeit des Aufschlagens,

2. den Hinweis "nicht pasteurisiertes Eiprodukt - am Bestimmungsort vorzubehandeln".