Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 EULMRDV am 15. August 2007 und Änderungshistorie der EiProdV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Registrierung von bestimmten Handelsbetrieben


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Handelsbetriebe, die Eiprodukte aus Mitgliedstaaten beziehen oder Partien von Eiprodukten lediglich aufteilen, haben sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Ihnen wird auf Antrag eine Kontrollnummer erteilt.