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Änderung § 21 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007
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§ 21 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | § 21 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Straftaten | |
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Hühnereier in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 3 Abs. 4 bebrütete Eier in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 3 Abs. 5 Nr. 1 Enteneier zum Verkauf vorrätig hält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, | (Text neue Fassung) 1. - 3. (aufgehoben) |
4. entgegen § 7 Abs. 1 Lebensmittel abgibt, 5. entgegen § 7 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig einem Erhitzungsverfahren unterzieht, | |
6. entgegen § 8 Lebensmittel in den Verkehr bringt, 7. entgegen § 10 nicht sicherstellt, dass Enteneier oder Lebensmittel einem Erhitzungsverfahren unterzogen wurden oder 8. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Eiprodukte in den Verkehr bringt. | 6. - 8. (aufgehoben) |
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer | |
1. entgegen § 3 Abs. 5 Nr. 2 Enteneier zum Verkauf vorrätig hält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt oder | 1. (aufgehoben) |
2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 den schriftlichen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt. |
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